Die Kosten der rechtsanwaltlichen Beratung werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (-> RVG) geregelt. Dieses sieht als Regelfall eine Berechnung nach dem Gegenstandswert (auch "Streitwert" genannt) vor. Für viele Fälle im außergerichtlichen Bereich kann man als Rechtsanwalt jedoch von diesen Sätzen abweichen, wovon unsere Kanzlei so weit als möglich auch Gebrauch macht. Insbesondere bei der langfristigen Betreuung in Fragen des Geistigen Eigentums (Unternehmen, Künstler, Designer etc.) erreichen wir dadurch mehr Transparenz und bessere Kalkulierbarkeit.
Allgemein gilt:
Über die voraussichtlichen Kosten einer Beratung durch unsere Rechtsanwälte können Sie sich bei uns immer unverbindlich und selbstverständlich kostenlos informieren!
Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Anfrage per E-Mail!
I. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Bei streitigen Auseinandersetzungen (Abmahnungen, Forderungen etc.) gilt: Für die Vertretung des Mandanten rechnet unsere Kanzlei die Rechtsanwaltsgebühren in der Regel nach den Gebührensätzen des RVG ab, und damit in Abhängigkeit vom jeweils anzusetzenden Gegenstandswert. Eine Orientierungshilfe bietet Ihnen dabei der -> Gebührenrechner.
Die Höhe des Gegenstandswertes (-> Begriffserklärung) muss in Fragen des Geistigen Eigentums und des Werberechts regelmäßig geschätzt werden, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen. In der Praxis sind üblich:
- Markensachen: ab 50.000,- €, je nach Bekanntheit der Marke und Schwere eines Verstoßes gegen die Markenrechte bis zu über 1.000.000,- €
- Urheberrechte: im Privatbereich ab 2.000,- Euro (selten auch mal weniger), bei Verstößen im gewerblichen Rahmen regelmäßig ab 5.000,- €, nach oben relativ offen
- Designschutz: selten unter 10.000,- €, nach oben relativ offen
- Werberecht / Wettbewerbsrecht: selten unter 5.000,- € oder über 50.000,- €
Sofern sich im Einzelfall statt dessen eine Stundensatzvereinbarung anbietet, wird dies frühzeitig mit dem Mandanten besprochen.
II. Pauschalangebote und Stundensatzhonorare
In folgenden Fällen bietet unsere Kanzlei eine von den Gebührensätzen nach RVG abweichende Vereinbarung an:
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Anmeldung von Marken: Nach mehrjähriger Betreuung unserer Mandanten bei der Anmeldung von Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organisation (WIPO) hat unsere Kanzlei eine Kombination aus Pauschalhonoraren und Stundensätzen zusammengestellt. Damit bieten wir eine bestmögliche Kalkulationsgrundlage unter Berücksichtigung des tatsächlich entstehenden Aufwandes. Die Übersicht finden Sie hier:
Gebührenübersicht bei Markenanmeldungen -
Erstberatung: Eine Erstberatung durch unsere Rechtsanwälte gibt es je nach Arbeitsaufwand bereits ab € 50,- netto (€ 59,50 brutto), etwa für eine telefonische Beratung oder die Beantwortung einer Frage per E-Mail, ohne dass dabei umfangreiche Unterlagen gesichtet oder anspruchsvollere Rechtsfragen geklärt werden müssen. Die Gebühren einer Erstberatung für Verbraucher sind nach dem RVG auf den Betrag von € 190,- netto (€ 226,10 brutto) begrenzt. Bei der Erstberatung von Unternehme(r)n orientieren sich unsere Rechtsanwälte in erster Linie am erforderlichen Arbeitsaufwand.
Sofern eine Erstberatung zur Klärung Ihres Anliegens nicht ausreicht, sondern darüber hinaus etwa eine tiefer gehende Recherche (hinsichtlich des Sachverhaltes oder der Rechtslage), die Ausarbeitung eines Gutachtens oder das Aufsetzen eines Schreibens erforderlich ist, werden unsere Rechtsanwälte Sie im Laufe des Gesprächs über die voraussichtlichen Kosten umfangreich aufklären. -
Abmahnung wegen Filesharing/Tauschbörsennutzung: Nach der Systematik des RVG wäre für die Beantwortung einer solchen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs zu berechnen. Bei einem Gegenstandswert von z. B. € 10.000,- (für Urheberrechtssachen noch eher moderat angesetzt) wäre dies ein Betrag von € 631,80 netto (€ 751, 84 brutto)! Unsere Kanzlei berechnet für die Beratung in einer solchen Angelegenheit lediglich eine Erstberatungsgebühr iHv. € 150,- netto (€ 178,50 brutto).
Darin enthalten sind:
- Sichtung der Unterlagen
- Ermittlung des relevanten Sachverhaltes
- Prüfung der Rechtslage
- Ausführliche persönliche Beratung: Darstellung der Gesetzeslage und Rechtsprechung, Erläuterung der Risiken, Optionen der Reaktion
Hinzu kommt eine 1,3-Geschäftsgebühr für die Übernahme der Korrespondenz durch unsere Rechtsanwälte, die unsere Kanzlei dann aber nur aus einem Gegenstandswert des tatsächlich geforderten Betrages berechnet. Sofern als Vergleichsangebot von der Gegenseite also z. B. € 1.000,- gefordert werden, beträgt diese Gebühr € 110,50 netto (€ 131,50 brutto). Ist die Forderung niedriger, mindern sich entsprechend unsere Gebühren.
III. Außergerichtliche Beratung
Sofern wir nicht auf Basis eines Pauschalangebotes abrechnen, berechnet unsere Kanzlei für reine Beratungstätigkeiten in der Regel Stundensätze. Hierzu zählen insbesondere:
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Erstellung oder Überprüfung/Überarbeitung von Verträgen und AGB aller Art in den von uns betreuten Rechtsgebieten
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Strategische Beratung zum Schutz des geistigen Eigentums (Sicherung von urheberrechtlich geschützten Werken, Aufbau eines Kennzeichenportfolios, Lizenzierungsprojekte etc.)
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Projektentwicklung und -Umsetzung in den von uns betreuten Rechtsgebieten; insbesondere Unternehmensgründung und -Nachfolge

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