Eine Begriffserklärung: Urheberrecht & Designrecht
Typische Fallkonstellationen:
Im Urheberrecht:
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Gemeinschaftliche Produktion und Verwertung von Tonaufnahmen, Filmwerken, Bühnenproduktionen, Druckwerken, Software etc.
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Unberechtigte Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Fotografien, Lichtbildern und Lichtbildwerken in eigene Veröffentlichungen, zB. über Internet (Firmenauftritt, Webshop, eBay usw.), in Katalogen, Werbe- und Ausschreibungsunterlagen, redaktionellen Beiträgen usw.; zulässige Nutzung eines Werkes ohne ordnungsgemäße Urhebernennung
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Unberechtigte Übernahme fremder Texte in eigene Veröffentlichungen, heutzutage insbesondere im Internet (aus Blogs, Foren, redaktionellen Seiten etc.), aber auch „offline“, vor allem in Fachliteratur, Sachbüchern etc.
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Vervielfältigung oder Umsetzung fremder Pläne, technischer Zeichnungen, Skizzen etc.
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Unberechtigte Vervielfältigung oder Zugänglichmachung fremder Tonaufnahmen (insbesondere durch Filesharing) oder Übernahme fremder Werke in eigene Produktionen („Covern“)
Im Designrecht:
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Zukauf bzw. Anbieten von Designleistungen für Produkte aller Art und deren Vermarktung
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Sicherung der Rechte an Designleistungen, insbesondere Anmeldung von Geschmacksmusterrechten
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Lizenzierung von Designrechten
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Unberechtigte (bewusste oder unbewusste) Übernahme von oder Annäherung an fremde, geschützte Designs; sowohl in Form unterbewusster Beeinflussung durch bestehenden Formenschatz als auch gezielter Produktpiraterie
Beratungsfelder unserer Rechtsanwälte im Urheberrecht
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Allgemeine Beratung und Betreuung beim Aufbau und bei der Verwertung des geistigen Eigentums
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Beratung nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer (angeblichen) Urheberrechtsverletzung (insbesondere bei Filesharing, s. hierzu auch die "GHI-Infos")
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Gestaltung von Verträgen zur gemeinschaftlichen Produktion von Werkleistungen aller Art (Musik, Film, Software, Bühnenproduktionen, Buchveröffentlichungen etc.) und Entwicklung gestalterischer und technischer Innovationen (Forschung- und Entwicklung)
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Sicherung der Schutzrechte durch Anmeldung oder Beweissicherung
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Betreuung bei der Verwertung (Lizenzierung) oder Vermarktung von urheberrechtlichen Werkleistungen und Designleistungen
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Wahrnehmung der Ansprüche aus Urheberrechten und Designrechten (Geschmacksmustern); Verfolgung von Plagiatismus und sonstigen Schutzrechtsverstößen durch Abmahnung, Klage (Unterlassung und Schadensersatz), einstweilige Verfügung und Strafverfolgung
Kosten:
Die rechtsanwaltliche Vertretung bei Urheberrechtsstreitigkeiten rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (-> RVG) ab. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung im Auftrag des Abgemahnten fällt daher zunächst lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 I RVG an.
Sofern Sie selbst einen Verstoß gegen Ihre Urheberrechte oder einen Verletzung Ihrer eingetragenen Geschmacksmuster durch unsere Rechtsanwälte abmahnen lassen wollen, sind die Kosten dieser rechtsanwaltlichen Abmahnung (sofern Sie berechtigt war) von dem abgemahnten Verletzer zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält; denn diese muss nicht damit beschäftigt werden, Rechtsverstöße Anderer zu überwachen und abzumahnen.
Sonstige Beratungstätigkeiten unserer Rechtsanwälte (Lizenzierungsprojekte, allgemeine strategische Beratung etc.) bieten wir für Stundensatzhonorare an.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter -> "Kosten unserer Leistungen".
Gerne werden wir Ihnen auf eine -> unverbindliche Anfrage hin eine Einschätzung der Kosten der Rechtsberatung durch unsere Kanzlei zusammenstellen.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:
- Rechtsanwalt Klaus Hornung (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)
- (Schwerpunkte: Gewerblicher Rechtsschutz, Geistiges Eigentum)

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