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18.11.2011

AG München legt Pressemitteilung zu Filesharing-Fällen vor

In seiner Pressemitteilung lässt das Amtsgericht München verlautbaren, dass derzeit schon über 1.400 Klagen wegen Kostenerstattung und Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing (Tauschen von Filmen, Musik und Software über Peer-to-Peer-Netzwerke) anhängig sind. Soweit eine interessante Information. Haarsträubend sind der wenig seriöse Tonfall und die rechtlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang. Ein paar Beispiele:

Es sei mittlerweile möglich, den digitalen Fingerabdruck des Urheberrechtsverletzer zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen. Man erlangt nicht die IP-Adresse des Filesharers, sondern des Anschlussinhabers, und das sind zumeist verschiedene Personen. Man erlangt auch nur die IP-Adresse, was aber nicht dem "digitalen Fingerabdruck" im Sprachstil der Fachwelt entspricht. Und die IP-Adresse hat man schon immer ermitteln können, nicht erst "mittlerweile".

Sodann leite die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Das war in grauer Vorzeit so, aber seit 01.09.2008 gibt es einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegen den Provider, und die Staatsanwaltschaften hatten unabhängig davon etwa zu dieser Zeit damit begonnen, die Akten ohne Ermittlung zu schließen, weil sie dann doch irgendwann bemerkt hatten, dass sie letztlich von der Musikindustrie nur zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche vor den Karren gespannt werden. Entweder handelt es scih bei den ganzen Verfahren um Altfälle von vor 01.09.2008 (die mit Ablauf des Jahres 2011 verjähren würden), oder das Gericht schert hier alles über einen Kamm.

Der ermittelte "Nutzer" (der Anschlussinhaber?) könne verschuldensunabhängig zur Unterlassung verpflichtet werden. Stimmt nicht! Kommt keine täterschaftliche Haftung, sondern nur eine solche als Störer in Betracht (wegen der Überlassung des Anschlusses an andere, die dann möglicherweise tatsächlich Rechte verletzt haben), ist die Verletzung von "Prüfpflichten" Voraussetzung einer Haftung auch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Habe die Sicherheit des Anschlusses nicht dem Stand der Technik entsprochen, käme auch eine Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Stimmt erst recht nicht! Der Anschlussinhaber, der nicht selbst Täter war, sondern maximal als Störer haftet, haftet niemals auf Schadensersatz (vgl. BGH - "Sommer unseres Lebens": keine Haftung entsprechend der "Halzband"-Entscheidung). Außerdem kann laut BGH von einem Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden, dass er Zeit und Geld inverstiert, um seinen Anschluss, nachdem er einmal "rchtig" installiert war, ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten.

Insgesamt erschließt sich der Sinn dieser Pressemitteilung nicht so ganz. Sollen Rechteinhaber eingeladen werden, beim AG München Klage einzureichen? Jedenfalls wird sich das Gericht wohl auf eine Reihe von Befangenheitsanträgen gefasst machen können.