GHI informiert

10.03.2010

BGH: "Werbung mit Coffein"

Für eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung im Sinne von § 27 LFBG genügt bereits eine einzelne Arbeit, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH Urteil vom 21.01.2010, I ZR 23/07, „Werbung mit Coffein“).

§ 27 Abs. 1 LFGB untersagt die irreführende Bewerbung in bezug auf Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen von kosmetischen Mitteln. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Im konkret vom BGH entschiedenen Fall warb ein Hersteller von Haarpflegemitteln wie folgt:

"Glatze? Vorbeugen mit Coffein! Beugt Haarausfall vor!

Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln!
Das Coffein im Alpecin hält die Haarwurzeln wach, damit die Haarproduktion nicht vorzeitig zurückgeht. Das haben deutsche Wissenschaftler herausgefunden."

Hierzu äußert sich der BGH dahingehend, dass es genügt, wenn die Aussage auf einer einzelnen Studie gründet, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Eine Bewerbung kosmetischer Mittel ist also auch auf Grundlage lediglich einer Studie zulässig, solange diese hinreichend fundiert ist.