05.07.2011
BGH: Aufrechnungsverbot in AGB
Die im Rahmen von AGB bei einem Werkvertrag verwendete Formulierung "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, so urteilte der BGH am 7. April 2011 (Az. VII ZR 209/07), denn die Klausel benachteilige den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der BGH führt aus, dass eine solche Benachteiligung vorliege, "wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen". Ausserdem würde der Sinn und Zweck des Leistungsverweigerungsrechtes nach § 320 BGB unterlaufen. Der BGH bleibt in dieser Sache konsequent im Bezug auf die früher ergangene Rechtsprechung, auf welche er sich bezieht.
Fraglich bleibt allerdings, ob diese Rechtsprechung auch auf andere Verträge, insbesondere Kaufverträge übertragbar ist. Der BGH stellt im konkreten Fall auf "in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Werklohnforderung stehende Ersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten und Fertigstellungsmehrkosten" ab, diese dürfte es bei einem Kaufvertrag wohl eher kaum geben. Dennoch ist bei der Verwendung von gleichlautenden oder ähnlichen Klauseln Vorsicht geboten.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
