20.10.2011
BGH: Google-Vorschaubilder die Zwote
19.10.2011: Der BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob Google mit seiner Bildersuche unter gewissen Umständen in die Rechte des Urhebers eingreift.
Bereits im letzten Jahr hatte der BGH festgestellt, dass eine Urheberrechtsverletzung dann nicht vorliegt, wenn ein Bild vom Urheber im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, ohne dass dieser technisch mögliche Sicherheitsmaßnahmen ergreift, die den Crawler einer Suchmaschine blockieren. Der Betreiber einer solchen Suchmaschine, wie Google, kann dann von einem konkludenten Einverständnis des Urhebers ausgehen, dass seine Werke als "Thumbnails" wiedergegeben werden (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
Im jetzt zu entscheidenden Fall hatte sich der Kläger darauf berufen, dass auch die Vervielfältigungen, die als Thumdnail in der Bildersuche abgebildet wurden, nicht mit seinem Einverständnis veröffentlicht worden sind. Dazu der BGH in seiner Pressemitteilung:
"Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben."
Dem Ergebnis kann aus rechtspolitischen Erwägungen gefolgt werden, denn ein anderes würde das Prinzip der Suchmaschine unmöglich machen. Die dogmatische Begründung wirft Fragen auf. Wer ein Bild mit Einverständnis des Urhebers veröffentlicht und dabei in die Wiedergabe in Bildsuchmaschinen einwilligt, gestattet damit gleichzeitig die Wiedergabe einer Vervielfältigung, die von einem unberechtigten Dritten eingestellt wurde. Soweit, so zufriedenstellend. Was aber, wenn der Urheber die Veröffentlichgung im Internet nur mit der Maßnahme gestattet, dass der Crawler eine Suchmschine geblockt wird? Oder was, wenn der Urheber der Veröffentlichung im Internet überhaupt nicht zugestimmt hat? Wenn jetzt ein Dritter die Rechte des Urhebers verletzt, kann die Suchmaschine dies nicht erkennen. Auch auf diese Weise würde das Haftungsrisiko des Suchmaschinenbetreibers das Geschäftsmodell in Frage stellen.
Die Entscheidung im Volltext ist noch nicht veröffentlicht worden. Es bleibt abzuwarten, ob sich hieraus Antworten ergeben.
