02.03.2010
BVerfG kippt Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat die so genannte Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form gekippt. Insbesondere sei das Gesetz unklar und die Datenzugriffe und Speicherung nicht hinreichend begrenzt. Die Vorratsdatenspeicherung im allgemeinen wurde vom Bundesverfassungsgericht demgegenüber nicht abgelehnt.
Durch das im Jahr 2008 erlassene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurden die Telekommunikationskonzerne verpflichtet, die Daten von Internetverbindungen sowie Telefon- und E-mail-Verkehr sämtlicher Bürger jeweils sechs Monate zu speichern. Eines besonderen Anlasses für die Speicherung bedurfte es nicht. Die Strafverfolgungsbehörden sowie die Geheimdienste sollten die Daten unter gewissen Umständen abrufen können, um Straftaten zu verhindern oder verfolgen zu können. Neben der moralischen Frage, jeden Bundesbürger unter Generalverdacht zu stellen, stand das Gesetz auch deshalb in der Kritik, da mittels der Handy-Daten Bewegungsprofile erstellt werden können.
Das Bunderverfassungsgericht führt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung seit dem „Volkszählungsurteil“ fort. Im Volkszählungsurteil wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts erstmalig ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichert das Recht des Bürgers, über die Herkunft, Speicherung und Verwendung seiner persönlichen Daten frei zu verfügen. Das Gericht betont jedoch ausdrücklich, dass eine anlasslose Speicherung von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung nicht per se mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist.
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