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03.03.2011

Der "Guttenberg-Plagiatismus" aus der Sicht eines praktizierenden Urheberrechtlers

Nicht unbedingt der Plagiatismus des ehemaligen Doktoranden zu Guttenberg haut den praktizierenden Urheberrechtler vom Hocker; mit Fällen dieser Art hat ein solcher nun einmal tagtäglich zu tun. Wohl aber die rechtliche Würdigung seines Verhaltens und der Umgang mit seiner „Schuld“ erntet im wohlwollenden Fall zumindest Kopfschütteln.

„Abstruse Vorwürfe“ waren das zunächst laut zu Guttenberg, und prüfen wolle er, ob „vereinzelt Fußnoten nicht korrekt gesetzt“ gewesen seien. „Gravierende Fehler“ habe er dann in den folgenden Tagen gefunden. Solche, die inzwischen wohl von jedem Experten zunächst einmal als objektiver Verstoß gegen das Urheberrecht qualifiziert werden würden. Aber auch heute noch will er „zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder absichtlich getäuscht“ haben. Seinen Rücktritt erklärt er nicht mit einem Vertrauensverlust in seiner Person, sondern mit „einer dramatischen Verschiebung der Aufmerksamkeit“ zulasten der ihm anvertrauten Soldaten. Er könne es nicht verantworten, wenn es auf deren Rücken nur noch um seine Person gehe, und würde es begrüßen, wenn staatsanwaltliche Ermittlungen wegen der Vorwürfe nun zeitnah geführt würden.

Ob bewusst und nach Beratschlagung mit der Presseabteilung seiner Partei, oder ob unbewusst: Er verharmlost das Geschehene und lenkt von dem tieferen Sinn und den Mechanismen der urheberrechtlichen Regelungen unserer Rechtsordnung ab.

Die strafrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung, also repressive Sanktionen, sind in der Praxis eher theoretischer Natur. Die ohnehin meist ausgelasteten Ermittlungsbehörden konzentrieren sich im Bereich des geistigen Eigentums in der Regel auf Fälle mit ernsthafter wirtschaftlicher Tragweite, wie Marken-, Design- und Patentpiraterie. Urheberrechtsverletzungen, selbst solche im wirtschaftlichen Umfeld, und erst recht ein paar Zitate in wissenschaftlichen Arbeiten, die ohnehin nur ein paar Theoretiker in die Hand nehmen, werden kaum verfolgt. Die weit verbreiteten Filesharing-Fälle etwa (Austausch von Musik-, Film- und Softwaredateien via Internet) führen bei Staatsanwaltschaften schon seit längerem noch nicht einmal mehr zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens.

Daher wäre es kaum verwunderlich, wenn in der Causa Guttenberg die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des geringen strafrechtlichen Interesses die Ermittlungen gar nicht erst ernsthaft aufnimmt. Falls doch, etwa wegen des großen Echos in der Öffentlichkeit, besteht die Gefahr, dass ein Strafverfahren daran scheitert, dass zu Guttenberg kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, selbst wenn zumindest ein latentes Bewusstsein nahe liegen dürfte. Die inzwischen zahlreich eingegangenen Strafanzeigen wird der ehemalige Minister daher vielleicht sogar begrüßen. Denn die in beiden Optionen zwingend anzuordnende Einstellung des Verfahrens entspricht dann zwar der strafrechtlichen Bedeutung der Tat, wird aber – die PR-Abteilung wird sich bedanken - in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck einer urheberrechtlichen Absolution erwecken.

Unzutreffend deshalb, weil es im Urheberrecht eben praktisch niemals um Strafverfolgung geht, sondern in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle um die Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen der wahren Urheber. Dazu können sich diese einer ganzen Klaviatur an Ansprüchen bedienen: in erster Linie natürlich Unterlassung der Rechtsverletzung für die Zukunft, gesichert durch eine freiwillige Vertragsstrafe oder erforderlichenfalls durch eine individuelle gerichtliche Bußgeldandrohung; daneben aber auch Vernichtung der Exemplare oder zumindest Schwärzen der Passagen, Auskünfte über die Anzahl und den Verbleib der Vervielfältigungen, Rückruf, Schadensersatz, bis hin zu einer Art „Schmerzensgeld“ zur Kompensationen des verletzten Wissenschaftlerstolzes.

Hier wird sich zu Guttenberg nicht auf fehlende böse Absichten berufen können. Zivilrechtliche Ansprüche erfordern – wenn überhaupt – lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Darunter versteht der Jurist einen Mangel an angemessener Sorgfalt im Umgang mit den geistigen Leistungen anderer Leute. Und hier werden zu Recht hohe Maßstäbe gesetzt. Ausreden der Art, man habe doch so gar nicht richtig gemerkt, wie man über Hundert Absätze nicht selbst formuliert, sondern glatt abgeschrieben hat, würden die Gerichte mit deutlichen Worten vom Tisch wischen.

Gefordert sind daher die Autoren der Originale. Löblich wäre es, wenn der nahe liegenden strafrechtlichen Folgenlosigkeit zivilrechtliche Entscheidungen schwarz auf weiß entgegengehalten werden könnten. Denn zu Guttenbergs Plagiatismus ist und bleibt ein glatter Verstoß gegen das Urheberrecht, dass nicht ohne Grund in langer Tradition entwickelt wurde und gepflegt wird.