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27.04.2010

Filesharing: Urteil zur 100-Euro-Klausel

Das AG Frankfurt / Main, AZ 30 C 2353/09-75, hat als nach unserem Kenntnisstand erstes Gericht über die Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG (100-Euro-Deckelung) bei Filesharing-Fällen zu entscheiden gehabt und diese im konkreten Fall angenommen. Was bedeutet das jetzt für den Umgang mit Filesharern, Rechteinhabern und deren Abmahnungen?

Kurz gesagt: noch lange nicht die Lösung aller Probleme. Dieses Urteil ist bemerkenswert und wird ohne Zweifel viel Beachtung finden, darf aber keinesfalls als Credo einer neuen Rechtsprechung (miss-)verstanden werden.

Erstens handelt es sich bei dem erkennenden Gericht „nur“ um ein einzelnes Amtsgericht, genau genommen nur um einen einzelnen Richter dieses Amtsgerichts. Damit ist weder zu der Ansicht der anderen Amtsrichter, noch zu der Ansicht der diesen übergeordneten Land- und Oberlandesgerichte, und schon gar nicht zur Ansicht anderer Gerichtsbezirke etwas gesagt worden. Dank des „fliegenden Gerichtsstands“ bei Urheberrechtsverstößen im Internet sind alle Gerichte bundesweit örtlich zuständig. Folglich kann der klagende Rechteinhaber den Ort seiner Klage frei wählen und wird nach diesem Urteil keinen Drang nach Frankfurt am Main mehr verspüren.

Zweitens ging es, wie es vor Gericht zwangsläufig der Fall ist, um einen konkreten Sachverhalt. Bevor dieses Urteil auf ähnliche, aber eben nicht identische Sachverhalte übertragen wird, gilt es, die Besonderheiten eben dieses konkreten Sachverhalts zu würdigen.

Und drittens bietet dieses Urteil, auch wenn wir ihm im Ergebnis zustimmen, unserer Ansicht nach die ein oder anderen Angriffsfläche. Das Gericht hat, was bei amtsgerichtlichen Urteilen aber auch nicht ungewöhnlich ist, die in der Fachwelt stattfindende Diskussion nicht in aller Tiefe wiedergegeben und die entscheidenden Rechtsfragen nicht erschöpfend ausgeleuchtet. So wurde beispielsweise die Rechtsprechung des BVerfG, 20.01.2010, 1 BvR 2062/09, (noch) nicht berücksichtigt, wonach der Ermittlungsaufwand im Vorfeld einer Abmahnung schon deshalb nicht dem „einfach gelagerten Fall“ entgegenstehe, weil dessen Kosten nach § 97 I UrhG neben denen der Abmahnung zu erstatten sind. Ebenso wurden bei der Frage der Unerheblichkeit der Rechtsverletzung die besonderen Gegebenheiten von Filesharingsystemen nicht en détail analysiert. Folglich werden Rechteinhaber wie ertappte Filesharer oder ahnungslose Anschlussinhaber gleichermaßen sich nicht mit diesem Urteil zufrieden geben können.

Der Prozess der Rechtsfortbildung ist also keinesfalls abgeschlossen, die Diskussion geht weiter, wenn auch um eine Referenz bereichert.