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26.04.2011

Fotografieren fremder Immobilien

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 - V ZR 44/10) hat erneut bekräftigt, dass das Fotografieren fremden Eigentums, insbesondere von Grundstücken und Immobilien zulässig ist, wenn dies von öffentlich zugänglichen Plätzen aus geschieht. Anders verhält es sich dagegen bei von nicht öffentlich zugänglichen Plätzen aus fotografiertem Eigentum. Da zu den Befugnissen des Eigentümers das Recht zählt, das äußere Erscheinungsbild einer Sache zu verwerten, ist die Verwertung einer derartig gewonnenen Fotografie nicht erlaubt und verletzt die Rechte des Eigentümers.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform, auf der entgegen dem oben genannten Grundsatz gewonnene Fotografien veröffentlicht werden können, weder als Verhaltens-, noch als Zustandsstörer haftet, solange dieser die ihm obliegenden Prüfpflichten nicht verletzt.