GHI informiert

03.12.2010

GEMA und die Übertragung von Nutzungsrechten

Es besteht kein Anspruch gegenüber Verwertungsgesellschaften (hier: GEMA) auf Einräumung der von dieser wahrgenommenen Rechte zu angemessenen Bedingungen, sofern die Nutzungsrechte lediglich auf Dritte übertragen werden sollen, nicht aber eine eigene Nutzungshandlung vorgenommen wird.

§ 11 Absatz 1 UrhWahrnG sieht vor, dass Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, auf Grund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass ein Anspruch auf Rechtseinräumung gemäß §§ 11 Absatz 1, 12 UrhWahrnG nur besteht, sofern die (vermeintlich) Berechtigten eigene Nutzungshandlungen vornehmen. Es genügt indes nicht, wenn lediglich Nutzungsrechte auf Dritte übertragen werden sollen (BGH I ZR 11/08).

Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine effektive Kontrolle der Endnutzer bei einer Zwischenschaltung weiterer Rechteinhaber deutlich erschwert würde. Überdies bestünde keine Möglichkeit der Verwertungsgesellschaft auf die Bedingungen der Weiterübertragung Einfluss zu nehmen. Da die Verwertungsgesellschaft jedoch verpflichtet sei, Sorge dafür zu tragen, dass jedermann Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen erwerben kann, liegt eine Zwischenschaltung weiterer Rechteinhaber nicht im Interesse der Urheber. Abschließend würde der Verwaltungsaufwand der Verwertungsgesellschaft durch eine unnötige Zwischenschaltung erhöht, so dass eine Rechteeinräumung der Verwertungsgesellschaft nicht zuzumuten sei.