GHI informiert

07.01.2011

Internetcafebetreiber haftet für Filesharing

Nach einem Beschluss des LG Hamburg (25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10) haftet ein Betreiber eines Internetcafes für durch seine Kunden begangenen Rechtsverletzungen, wenn er den Internetzugang nicht mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen ausstattet. Insbesondere seien hier die für Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.


Im Fall wurde ein Internetcafebetreiber wegen der Bereitstellung eines Filmes in einer P2P-Tauschbörse abgemahnt, reagierte auf die Abhmahnung jedoch nicht und wurde entsprechend verklagt. Er behauptete, der Upload sei nicht durch ihn, sondern durch einen seiner Kunden begangen worden. Wegen der Verletzung der Anschlussinhaberpflichten - also der Vornahme von Schutzmaßnahmen - komme es hierauf jedoch nicht an.