GHI informiert

10.01.2011

Keine Impressumspflicht bei Baustellenseite

Eine Baustellenseite unterliegt mangels geschäftsmäßiger Betätigung nicht der Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG. Im vom LG Düsseldorf am 15.12.2010 entschiedenen Fall wurde die Beklagte aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt, da deren Website nicht die anbieterkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften erfülle, insbesondere sei kein vollständiges Impressum nach § 5 TMG vorgehalten. Auf der Website war ein Werbeslogan zu sehen, sowie eine E-Mail Adresse und der Hinweis, dass sich die Seite gerade im Aufbau befinde und der Betrachter bei Interesse zu einem späteren Zeitpunkt nochmal schauen solle.

Dies führt nach Ansicht des LG dazu, dass es hierbei nicht um die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen gehe und damit die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellt. Die Kosten der Abmahnung war daher nicht zu erstatten.

Es kommt daher darauf an, welche Informationen auf der Baustellenseite vorgehalten werden, um beurteilen zu können, ob eine Impressumspflicht vorliegt.