03.09.2010
Lesenswerter Beitrag zu Filesharing-Fällen
Den Artikel zum aktuellen Stand der Rechtsentwicklung finden Sie hier:
Dazu unser Leserbrief im O-Ton:
Hallo Redaktion, hallo Kollegen!
Sie schreiben:
"Weil den Beklagten aber die „sekundäre Darlegungslast“ trifft, muss er irgendwie den Beweis dafür erbringen, dass er auf keinen Fall zum angegebenen Zeitpunkt die urheberrechtlich geschützte Datei in einer Tauschbörse verbreitet hat."
Das ist eine Argumentation, die Wasser auf die Mühlen der Abmahner ist. Sie wird mir von diesen auch ständig vorgehalten. Aber sie ist falsch!
Denn ein Anscheinsbeweis muss nicht durch Strengbeweis widerlegt werden. Es reicht, ihn zu "erschüttern". Dazu steht schon bei Wikipedia:
"Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen. Insbesondere wird kein Beweis des Gegenteils verlangt."
Die vom Anscheinsbeweis begünstigte Partei muss dann auf andere Weise versuchen, das Gericht von der Wahrheit ihres Tatsachenvortrages zu überzeugen.
Deshalb reicht es meiner Meinung nach aus, dass nachgewiesen wird, dass neben dem Anschlussinhaber selbst auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten. Dieser Zugriff Dritter muss nachgewiesen werden. Es muss aber nicht nachgewiesen werden, dass diese Dritten dann auch tatsächlich Täter der angeblich festgestellten Urhebrrechtsverletzung waren.
Laienhaft ausgedrückt: Wieso soll bei einer 4-köpfigen Studenten-WG (deren Existenz natürlich nachzuweisen ist) eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass ausgerechnet der Vertragspartner der Telekom die Tat begangen hat, und nicht einer der anderen drei Pappnasen?!
Auf der zweiten Stufe stellt sich dann die Frage, ob das (möglicherweise nicht strengbeweislich nachweisbare und daher nicht weiter verfolgbare) Verhalten eines Dritten dem Anschlussinhaber über die Störerhaftung zugerechnet werden kann. Soweit das W-LAN nicht ausreichend gesichert war, ist dies nach dem jüngsten BGH-Urteil der Fall. Was aber ist in den WG- oder Familienfällen, in denen die in Frage kommenden Dritten aus dem persönlichen Umfeld des Anschlussinhabers stammen?
Dazu verweise ich auf Richter des BGH a. D. v. Ungern-Sternberg, der in GRUR 2010, 386, 393, schreibt:
„Es besteht keine Verkehrspflicht des Anschlussinhabers, auf einem internetfähigen Gerät von sich aus durch Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten abgeschlossene Bereiche zu schaffen, die jeweils nur von bestimmten Personen benutzt werden können, oder irgendwie sicherzustellen, dass ein etwaiger Rechtsverletzer jeweils eindeutig identifizierbar ist. Ein internetfähiges Gerät ist nicht per se ein gefährliches Gerät, bei dem solche Maßnahmen geboten sein könnten. Es besteht keine Verkehrspflicht des Anschlussinhabers, ohne besonderen Grund auch engsten Angehörigen grundsätzlich zu misstrauen und vorsorglich sicherzustellen, dass niemand den Internetanschluss zu irgendwelchen Rechtsverletzungen benutzen kann, die mit der Nutzung des internetfähigen Geräts durch den Anschlussinhaber selbst in keiner Beziehung stehen. Die Auferlegung einer solchen Verkehrspflicht mit ihren erheblich belastenden Rechtsfolgen, die schon bei geringer Nachlässigkeit bei der Überwachung des internetfähigen Geräts eintreten würden, wäre unzumutbar.“
Demnach bestünde keine Haftung als Störer.
Und selbst wenn, wäre der Anspruch der Rechteinhaber auf Erstattung der Anwaltskosten beschränkt!
Soweit mein bescheidener Beitrag!
Beste (kollegiale) Grüße,
Klaus Hornung
-Rechtsanwalt-
