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22.07.2010

LG Nürnberg, Markenrecht: Neonazimarke "Thor Steinar" vs. Parodie "Storch Heinar"

LG Nürnberg, Markenrecht: Neonazi-Marke „Thor Steinar“ vs. Parodie „Storch Heinar“

Vor dem Nürnberger Landgericht ist derzeit ein Fall der sog. „Markenparodie“ anhängig. Ein SPD-Landtagsabgeordneter und seine Initiative „Endstation Rechts“ vertreiben Kleidungsstücke, die mit einem zerrupften Storch und dem Schriftzug „Storch Heinar“ versehen sind. Deshalb wurden sie von dem Inhaber der Marke „Thor Steinar“ auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese von der brandenburgischen Firma „Mediatex“ vertriebene Marke bedient sich altdeutscher Symbolik und gilt in rechtsextremen Kreisen als Bekenner- und Erkennungszeichen.

Fälle dieser Art beschäftigten schon häufiger die Markenrechtssenate deutscher Gerichte. Für den Fachmann sind sie eine Art Abwechslung, denn es geht nicht – wie meist in Markenrechtssachen – um die Frage, ob der Kunde über die unternehmerische Herkunft einer Ware getäuscht wird, sondern darum, ob die erkennbar nicht vom Inhaber der älteren Marke stammende Ware den (guten?) Ruf dieser älteren Marke „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.“ (§ 14 II Nr. 3 MarkenG). Im Spannungsfeld liegen hier also die wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers einerseits und – möglicherweise – verfassungsmäßige Grundrechte wie Kunst- oder Meinungsfreiheit andererseits. Der Nürnberger Richter hat laut Spiegel im Verhandlungstermin wohl angedeutet, dass er in diesem konkreten Fall der kritischen Auseinandersetzung mit politischen Gesinnungen den Vorrang geben wird und die Klage abweist.

Ähnliche Fälle aus der Vergangenheit waren beispielsweise Postkarten oder Aufkleber mit Sprüchen wie „BILD dir keine Meinung“, „Lusthansa“, „BMW – Bums mal wieder“, oder Kondome mit der Aufschrift „MARS macht mobil, bei Sex-Sport und Spiel“ oder „Es tut NIVEA als beim ersten Mal“. Eine ähnliche Fallkonstellation im Werktitelrecht stellt die Travestierung von Liedtiteln für pornographische Produktionen dar („Ich hab mein Hos' in Heidelberg verloren“, Kammergericht Berlin, 1978). Aber in dieser Branche wundert man sich ja über nichts mehr .....