01.07.2011
LG Stuttgart weist Filesharing-Klage ab
28.06.2011, Urteil des LG Stuttgart, 17 O 39/11 (nicht rechtskräftig): Auch das LG Stuttgart sieht die Frage der Beweislast in einem Filesharing-Fall kritisch, und weist eine Klage der Rechteinhaber auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab. Unter den konkret gegebenen Umständen war das LG nicht von der Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber überzeugt. Es stellt ausdrücklich fest: "Generell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umstände beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast - wie sie der BGH für den Anschlussinhaber vorsieht - verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr beeinträchtigt wird". Wir fragen uns, wie lange sich manche Kanzleien dieser Erkenntnis noch verschließen und immer wieder darauf beharren, dass ein Anschlussinhaber stets haftbar ist.
