GHI informiert

07.11.2011

Neues in Sachen "Pfeffi"

Vor einiger Zeit hatten wir über Abmahnungen aus der Marke "Pfeffi" berichtet. Ein Herr Dr. Viggo Weber hatte unseren Mandanten abgemahnt, weil dieser in seiner Gaststätte den "Pfeffi" anbietet, ohne Herr Dr. Weber um Erlaubnis gefragt oder die Produkte von ihm bezogen zu haben.

Darauf hin hatte sich ein weiterer Gastronom bei uns gemeldet. Er legte uns eine Abmahnung eben dieses Herrn Dr. Weber vor. Diesmal ging Herr Dr. Weber aus einer anderen Marke vor, nämlich der DE-Marke 30625362, die für die Klassen 35 und 41 Schutz beansprucht (unter anderem "Durchführung von kulturellen Veranstaltungen"). Sein Vorwurf: Durch das Ausrichten einer "Pfeffi-Party" habe der Gastronom in strafbarer Weise gegen die Markenrechte verstoßen.

Wir haben die Abmahnung aus verschiedenen Gründen zurück gewiesen. Insbesondere wird unserer Auffassung nach bei einer "Pfeffi-Party" das Zeichen "Pfeffi" nicht als Hinweis auf den Veranstalter, sondern als Hinweis auf ein (idR) zu besonders günstigen Preisen angebotenes Produkt verwendet. Damit liegt keine Nutzung der Marke "Pfeffi" für "Durchführung von kulturellen Veranstaltungen" vor.

Herr Dr. Weber hat auf unser Schreiben nicht geantwortet, sondern unmittelbar Strafanzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft Halle ist jetzt aber unserer Auffassung gefolgt, hat auf unsere Eingabe hin das Verfahren kurzerhand eingestellt und Herrn Dr. Weber auf den Privatklageweg verwiesen.

Wir wollen bei dieser Gelegenheit aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass die angebotenen "Pfeffis", um markenrechtlich korrekt zu handeln, tatsächlich die traditionsreichen Original-"Pfeffis" sein müssen.