16.01.2012
OLG Düsseldorf, Filesharing: Abmahnung muss Werke konkret benennen
OLG Düsseldorf, 14.11.2011, I-20 W 132/11: Wird aus einer Abmahnung nicht deutlich, für welche Werke ein Rechteinhaber die Nutzungsrechte für isch beansprucht, so erfüllt sie nicht den Sinn und Zweck einer Abmahnung. Dieser liegt darin, dass dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben wird, wegen eines von ihm begangenen Rechtsverstoßes ein gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Rechteinhaber die Werke konkret benennt, außerdem darlegt, weshalb er zur Verfolgung von Rechtsverstößen berechtigt zu sein meint, und das beanstandete Verhalten konkret darlegt.
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn der Abmahnung lediglich eine Liste von Werken beigefügt ist, die zum maßgeblichen Zeitpunkt über einen bestimmten Internetanschluss angeboten worden sein sollen. Erforderlich sei darüber hinaus, dass konkret erklärt wird, für welche Werke man die Rechte beanspruche. Fehlt diese Konkretisierung, erfüllt das Schreiben nicht den Zweck einer Abmahnung, weshalb auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten zu erstatten seien.
Auch als Schadensersatzanspruch sei die Kostenerstattung nicht durchsetzbar. Denn dies setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Ein solcher Schaden kann zwar grundsätzlich darin liegen, dass der Rechteinhaber sich einer Honorarforderung des die Abmahnung aussprechenden Anwalts ausgesetzt sieht. Ein Schreiben, dass aber selbst dem bereitwilligsten Schuldner nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung ermöglicht, sei eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung, die den Dienstberechtigten nicht zur Zahlung von Anwaltshonoraren verpflichtet.
Nach unserer Erfahrung trifft dieses Muster vor allem auf die Kanzlei Rasch (Hamburg) zu. Von diesen Kollegen haben wir eine Reihe von Abmahnschreiben bearbeitet, in denen eine Liste von etlichen Werken beigefügt wurde, ohne dass erkannbar war, welchem Mandanten welche Werke zuzuordnen sein sollen.
Das OLG Düsseldorf springt hier in eine Bresche, die uns schon länger offen zu stehen scheint. Nach unserer Auffassung ist eine Abmahnung nicht nur dann unberechtigt, wenn die Werke nicht hinreichend konkretisiert sind. Nach unserem Verständnis vom "konkreten Vorwurf" muss einer Abmahnung auch klar zu entnehmen sein, ob dem Abgemahnten vorgewrofen wird, er habe die Werke selbst öffentlich angeboten (dann "Täter"), oder nur, er habe dies Dritten durch Bereitstellen eines Anschlusses ermöglicht (dann - wenn überhaupt - "Störer"). Wird in der Abmahnung der Vorwurf einer eigenen Tatbegehung vorgeworfen und eine entsprechende Unterlassungserklärung verlangt, trifft den Anschlussinhaber aber bestenfalls eine Störerhaftung, so geht der Vorwurf an den tatsächlichen Begebenheiten vorbei und ist - unserer Auffassung nach - unberechtigt.
Wir werden die Rechtsprechung weiter im Auge behalten und über die Entwicklung berichten.
