GHI informiert

24.05.2011

Online-Berichte und Urheberrecht

Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen einer online Berichterstattung wird unzulässig, sobald das Ereignis nicht mehr tagesaktuell ist.

§ 50 UrhG sieht vor, dass zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel die öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. 10. 2010 (Aktenzeichen: I ZR 127/09) entschieden, dass das Recht zur öffentlichen Wiedergabe entfällt, sofern das Ereignis nicht mehr tagesaktuell ist, also von der Öffentlichkeit nicht mehr als Gegenwartsberichterstattung empfunden  wird. Daher ist die öffentliche Wiedergabe der betroffenen Werke regelmäßig auf deren Aktualität für das Tagesgeschehen zu überprüfen und gegebenenfalls, sobald die Tagesaktualität entfällt, zu beenden. Hintergrund ist, dass ein Eingriff in Urheberrechte stets so lange einer Rechtfertigung bedarf, wie der Eingriff andauert. Im Falle eines dauerhaften Eingriffs – wie vorliegend – muss die Rechtfertigung über den gesamten Zeitraum des Eingriffs vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Tagesaktualität des Ereignisses über das berichtet wird, nicht mehr gegeben ist.

Auch ein Veröffentlichungsrecht unter Berufung auf das Zitierrecht (§ 51 UrhG) scheidet für gewöhnlich aus. Der Bundesgerichtshof bekräftigt erneut, dass „die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“. Hieran dürfte es gemeinhin fehlen.