12.05.2010
Urheberrecht: Wegweisendes BGH-Urteil zu Filesharingfällen
Mit Urteil vom 12.05.2010, AZ I ZR 121/08, hat der für das Urheberrecht zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs einige höchst umstrittene Rechtsfragen geklärt.
Geklagt hatte ein Rechteinhaber wegen der Veröffentlichung seines Werkes in einer sogenannten Tauschbörse (Filesharing-System) gegen den Inhaber des Internetanschlusses, der von der Staatsanwaltschaft ermittelt worden war. Dieser Anschlussinhaber war zu der betreffenden Zeit nachweislich im Urlaub gewesen, hatte aber das W-LAN (wireless local area network, also kabelloser Zugriff auf den Internetanschluss) nur mit dem werkseitig im Router eingestellten Passwort gesichert, und nicht - wie empfohlen worden war - dieses durch ein selbst gewähltes Passwort ersetzt.
Wie schon in der ersten, nicht aber in der zweiten Instanz, wurde der Anschlussinhaber als Störer (nicht als Täter oder Teilnehmer wie nach der "Halzband"-Entscheidung zu eBay-Fällen!) auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Dabei stellte der BGH aber klar, dass zwar vom Betreiber eines Internetanschlusses erwartet werden kann, dass er die zum Zeitpunkt der Einrichtung des Anschlusses (markt)üblichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen trifft. Es könne aber - und das halten wir von GHI im Namen unserer Mandanten in entsprechenden Fällen immer den abmahnenden Kanzleien entgegen - nicht verlangt werden, dass er die Sicherheitsvorkehrungen fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpasst und entsprechende finanzielle Aufwendungen auf sich nimmt. Damit dürfte vor allem klar sein, dass eine Haftung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn ältere Router, die noch mit einem WEP-Algorithmus gesichert waren, von Dritten umgangen werden.
Als zweite wichtige Klarstellung - und darin liegt für die tägliche Praxis der eigentliche Paukenschlag - hat der BGH in seiner veröffentlichten Pressemitteilung ganz nebenbei, als sei es selbstverständlich, verlauten lassen, dass nach gegenwärtiger Rechtslage der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97 a II UrhG auf € 100,- begrenzt ist. Zu dieser Frage gab es bislang lediglich zwei diametral gegenläufige Urteile des Amtsgerichts Frankfurt/Main und jede Menge unterschiedlicher Ansichten in der einschlägigen Literatur.
Wir sehen unsere Auffassung, die wir im Namen unserer Mandanten den Rechteinhabern immer wieder entgegen halten, mit diesem Urteil voll und ganz bestätigt. Wir haben uns bislang immer erfolgreich dagegen gewehrt, dass die Grundsätze der Störerhaftung in der instanzgerichtlichen Praxis immer wieder unhaltbar überreizt worden sind. Wir haben außerdem grundsätzlich dazu geraten, sich auf eine Geltung des § 97 a II jedenfalls in den Fällen zu berufen, in denen nicht gerade Unmengen an Dateien Gegenstand des Filesharing-Vorwurfs waren. Diese Deckelung des Erstattungsanspruchs wegen der Abmahnkosten ist zwar aus gesetzgeberischer Sicht ein Desaster und schränkt die Möglichkeiten der Rechteinhaber, ihre Rechte effektiv durchzusetzen, unhaltbar ein. Sie ist gleichwohl Gesetz und muss von den Gerichten daher angewendet werden. Sie abzuschaffen oder der Realität anzupassen ist Sache des Gesetzgebers, nicht der Abmahnindustrie oder der Instanzgerichte.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie -> hier!
