27.09.2011
Verwendung fremder Marken bei Google-AdWords
Der EuGH hat am 22.9.2011 darüber entschieden unter welchen Voraussetzungen das Verwenden einer fremden Marke im Rahmen von Google-AdWords Kampagnen zulässig ist, nämlich insbesondere dann, wenn durch die Werbung „eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird“. Dies stellt nach Ansicht des EuGH grundsätzlich „einen gesunden und lauteren Wettbewerb“ dar.
Der EuGH stellt in seinem Urteil auf die Funktionen der Marke ab, die sich unterteilen lassen in die herkunftshinweisende Funktion, sowie die Werbe- und Investitionsfunktion. Bezüglich der herkunftshinweisenden Funktion (wer verwendet die Marke?) stellt der EuGH auf ein älteres Urteil ab („Google“), hinsichtlich der Investitionsfunktion macht der EuGH erstmals Ausführungen, die zu dem obigen Ergebnis führen und außerdem dazu, dass eine Beeinträchtigung die dazu führt, dass „ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden“ vom Markeninhaber nicht hinzunehmen ist.
Eine ausführliche Pressemitteilung finden Sie hier.
