08.11.2010
Wertersatz bei Widerruf (Update)
Der BGH bestätigt mit Urteil vom 3.11.2010 die Reichweite des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen. Ein Verbraucher hat per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett geschlossen und dann das Wasserbett (ordnungsgemäß)
mit Wasser befüllt. Anschließend hatte er sein Widerrufsrecht ausgeübt. Der Verkäufer erstattete nur einen Bruchteil des Kaufpreises, da das Bett nicht mehr verkäuflich sei, sondern lediglich die Heizung wieder verwertbar sei.
Der Käufer klagte den gesamten Kaufpreis ein - und bekam Recht.
Das Verkäuferrisiko ist daher bei derartigen Gegenständen - also bei allen Sachen, deren Wert unmittelbar bei "der Prüfung der Sache" erheblich beeinträchtigt wird - als sehr hoch einzuschätzen.
Das Urteil ist bisher nicht veröffentlicht - die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
