Marken (Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildkombinationen sowie neuerdings auch Hörmarken, Geruchsmarken, Farbmarken, 3D-Marken), Unternehmenskennzeichen und Werktitel werden innerhalb Deutschlands in erster Linie durch die Vorschriften des -> Markengesetzes sowie international durch eine Reihe multilateraler Abkommen (Markenrechtsrichtlinie der EU, Pariser Verbandsübereinkunft, Madrider Markenabkommen usw.) geschützt.
Markenrechtsschutz entsteht in der Regel durch Eintragung, kann aber - mit gewissen Einschränkungen - bereits durch Benutzung im Markt wirken. Sonstige Kennzeichen erlangen Rechtsschutz im Allgemeinen durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr.
Dem Inhaber einer Marke (eines sonstigen Kennzeichens) stehen eine Reihe von Ansprüchen zu (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz usw.), um einen Missbrauch der Marke zu verhindern und seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Er kann einzelne Formen der Benutzung aber durch Lizenzierung gezielt gestatten (siehe auch -> Lizenzverträge).
