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Urheberrecht: Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks zu Gunsten seines Urhebers bezeichnet. Dieser Urheberrechtsschutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (zB. durch das Recht, etwas zu zitieren oder zu privaten Zwecken zu kopieren).

Durch das Urheberrecht werden „Werke“ geschützt (also geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie bestimmte Computerprogramme), sofern diese eine gewisse "Gestaltungshöhe" (auch „Schöpfungshöhe“) aufweisen, mit anderen Worten: „kreativ genug“ sind. Das erforderliche Maß an eigenschöpferischer Leistung ist von der Werkart abhängig. Insbesondere für Sprachwerke, die nicht nur rein literarisch sind, sondern einem Gebrauchszweck dienen (Bedienungsanweisungen, Anwaltsschriftsätze, Ausschreibungsunterlagen, Werbe- und Angebotstexte etc.), sowie bei "Werken der angewandten Kunst" wird für den urheberrechtlichen Schutz erwartet, dass das Werk deutlich aus der Masse des Alltäglichen herausragt.

Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden; es entsteht im Moment der Schaffung eines Werkes.

 

 

Designrecht: Gestalterische Erzeugnisse, die diesen geforderten Grad der Gestaltungshöhe nicht erreichen (insbesondere gewerblich genutzte Designleistungen wie Produktdesigns, Verpackungen, evtl. Homepages etc.) werden insbesondere durch das Geschmacksmusterrecht, daneben möglicherweise durch wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz oder Markenrecht geschützt. Diese Anspruchsgrundlagen werden unter dem Begriff "Designrecht" zusammengefasst. Ein Geschmacksmuster kann, wenn es "neu ist und Eigenart hat" (§ 2 I Geschmacksmustergesetz), ähnlich wie eine Marke durch Eintragung in das entsprechende Register Schutz erlangen, genießt diesen nach EU-Recht aber auch auf drei Jahre begrenzt als "nicht eingetragenes Geschmacksmuster".

 

Das Recht der Verwertung seines Werkes oder Designs (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung etc.) steht zunächst dem Urheber oder - zumindest partiell - seinem Arbeitgeber ("Arbeitnehmererfindungsrecht") zu. Er kann anderen umfangreiche oder in verschiedener Form begrenzte Nutzungsrechte per Lizenzvertrag einräumen (siehe auch Lizenzverträge).

Sofern ein anderer ein urheberrechtlich geschützte Werk oder ein geschütztes Design benutzt, ohne Inhaber einer entsprechenden Lizenz zu sein, stehen dem Urheber oder Designer verschiedene Ansprüche zu. Insbesondere kann Unterlassung (Abgabe einer per Vetragsstrafe abgesicherten Unterlassungserklärung), Schadensersatz (Gewinnherausgabe oder nachträgliche Lizenzgebühr, "Lizenzanalogie" genannt"), Vernichtung oder Herausgabe von Vervielfältigungsstücken und Auskunft über Vertriebswege verlangt werden.

Diese Ansprüche werden in der Regel zunächst mittels einer Abmahnung geltend gemacht. Führt diese nicht zum gewünschten Erfolg, wird - soweit möglich - Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht beantragt, ansonsten regulär Klage erhoben. Unter umständen macht es Sinn, ein Grenzbeschlagnahmeverfahren oder ein Strafermittlungsverfahren vorzuschalten.