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Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne, auch „Lauterkeitsrecht“ genannt) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht). Übergeordnet steht der Begriff des „gewerblichen Rechtsschutzes“, der zusätzlich das Recht des geistigen Eigentums - sog. „grüner Bereich“ - erfasst (siehe auch „Urheberrecht & Designrecht“ und „Markenrecht & Kennzeichenrecht“).

Das Wettbewerbsrecht ist weitgehend ausgestaltet als bürgerliches Recht, dh Bürger (und Unternehmen) können aus Wettbewerbsverstößen Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz usw.) geltend machen; eine „Gewerbepolizei“ gibt es nicht, staatliche Eingriffe sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Die zentralen Vorschriften für den Wettbewerb der Marktteilnehmer untereinander finden sich im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (= UWG). Darin werden nach und nach insbesondere die europarechtlichen Vorgaben zur Harmonisierung des Wettbewerbsrechts umgesetzt, wie etwa die Einführung einer „Black List“ mit grundsätzlich wettbewerbswidrigen Handlungen.

Ebenfalls von großer Bedeutung ist die Preisangabenverordnung (PangV). Daneben gibt es eine Reihe von Sondergesetzen nach Branche: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Heilmittelwerbegesetz (HWG), Arzneimittelgesetz (AMG), Saatgutgesetz, Sortenschutzgesetz, Weingesetz, Buchpreisbindungsgesetz, Halbleiterschutzgesetz, Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) etc.

Ein kurzer geschichtlicher Überblick:

Ausgangslage seit dem Mittelalter: Zunftwesen, dh Kontrolle des Zugangs zum Markt, Preise, Berufsethik usw. detailliert reguliert.

1810 in Preußen, 1869 im norddeutschen Bund, 1871 im gesamten Reich: Proklamation der Gewerbefreiheit, also praktisch unbeschränkter Wettbewerb.

1896: erstes UWG in Form einer kleinen Liste von verbotenen Handlungen.

1908: Einführung des Meisterbriefes auf Druck der neu gegründeten Handwerkskammern.

1909: Reform des UWG zu einer „großen“ Generalklausel („gute Sitten“) mit einer Handvoll von Sondertatbeständen, im Laufe der Zeit ergänzt durch Sondergesetze, zB. RabattG und ZugabeVO. Nach und nach ausgestaltet durch umfangreiches Richterrecht.

2001: RabattG und ZugabeVO werden ersatzlos gestrichen.

2004: Umfassende Reform des UWG zu einer modifizierten Generalklausel mit Regelbeispielen, die das bisherige Richterrecht und EG-Verordnungen berücksichtigen.