Filesharing Update
An dieser Stelle informieren wir Sie zeitnah über aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage in Filesharing-Fällen:
- 14.11.2011, OLG Düsseldorf, I-20 W 132/11, zu den Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung, wenn deren Kosten erstattet werden sollen: "Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. [...] Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. [...] Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt.
- 27.10.2011, Urteil des OLG Hamm, I-22 W 82/11, zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers: „Denn mit seiner nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangenen Widerspruchsschrift hat der Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass außer ihm noch seine Frau und seine Schwiegereltern Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt (vgl. OLG Köln a. a. O. Juris-Rn. 9), so dass es die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast nunmehr erfordert hätte, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Entgegen den Ausführungen auf S. 3 Mitte der Beschwerdeschrift ist es aber auch nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt. Denn für die Plausibilität der Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob er nur einen bestimmten Kreis von Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugangsmöglichkeit zu dem WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung abstrakt begangen haben könnten, oder ob er darüber hinaus all diese Personen konkret nach ihrer Tatbegehung befragt und das Ergebnis mitteilt. Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.“
- 30.09.2011, Hinweisbeschluss des OLG Köln, 6 U 67/11: Das OLG Köln setzt sich in einem Verfahren über den zu leistenden Schadensersatz mit der Frage der richtigen Berechnungsmethode auseinander. Anstatt - wie viele Gerichte bisher - einfach wild einen Lizenzschaden aus dem Nichts zu schätzen, vergleicht das Gericht verschiedene Sätze der GEMA und hält den Tarif VR-OD 5 für passend. Dieser sieht eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Download vor. Sofern sich der Rechteinhaber auf andere Beträge beziehen will, solle er vortragen, welche Vergütungen er für Downloads aus MP3-Datenbanken erhält. Sodann müsse man aber auch schätzen, in welcher Größenordnung die in Rede stehenden Titel tatsächlich über den Anschluss des Beklagten kopiert wurden. Zuletzt der Hinweis: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht gegen alle am Filesharing Beteiligten. Also kann der eingetretene Schaden nicht ohne Anrechnung dessen geltend gemacht werden, was bereits an Schadensersatz von anderes Schädigern geleistet wurde.
Gerade letzteres ist eine interessante Entwicklung. Muss jetzt der Rechteinhaber offen legen (und vorrechnen), wie hoch der Schaden insgesamt ist, und davon den bereits eingetriebenen Schadensersatz saldieren? Kommt er andernfalls seiner Verpflichtung nicht nach, die zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen objektiven Tatsachen beizubringen?
- 28.06.2011, Urteil des LG Stuttgart, 17 O 39/11 (Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung zurück genommen, nachdem das OLG seine Auffassung hat durchblicken lassen): Auch das LG Stuttgart sieht die Frage der Beweislast kritisch, und weist eine Klage der Rechteinhaber auf Schadensersatz und Kostenerstattung ab. Unter den konkret gegebenen Umständen war das LG nicht von der Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber überzeugt. Es stellt ausdrücklich fest: "Generell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umstände beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast - wie sie der BGH für den Anschlussinhaber vorsieht - verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr beeinträchtigt wird". Wir fragen uns, wie lange sich manche Kanzleien dieser Erkenntnis noch verschließen und immer wieder darauf beharren, dass ein Anschlussinhaber stets haftbar ist.
- 20.05.2011, OLG Köln, 6 W 30/11: Verlangt der Gläubiger eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch mit einer Abmahnung gegenüber einem nicht geschäftlich tätigen Schuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die weit über den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch hinausgeht (der nur hinsichtlich des Werkes besteht, auf das sich die vorgeworfene Rechtsverletzung bezieht und nicht auf sämtliche Werke des Rechteinhabers) und weist der Gläubiger in der Abmahnung zudem darauf hin, dass Einschränkungen oder die Modifikation der vorformulierten Erklärung zur "Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung" und Kostennachteilen führen könnten, wird dem (privaten) Unterlassungsschuldner mit einer solchen Abmahnung nicht ein Weg zu Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewiesen. Reagiert ein nicht geschäftlich tätiger Unterlassungsschuldner auf eine solche Abmahnung nicht und gibt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, gibt er keine Veranlassung zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. (Leitsatz nach MIR, medien-internet-und-recht.de)
- 24.03.2011, Beschluss OLG Köln, 6 W 42/11: Ausgerechnet aus dem Rheinland kommt die Bestätigung, dass "tatsächliche Vermutung" im Sinne der BGH-Rechtsprechung "Sommer unseres Lebens" auch nichts anderes bedeutet, als in der bisherigen Rechtsprechung. Der Anschlussinhaber hat also gerade nicht Gegenbeweis anzutreten, sondern muss lediglich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf darlegen. Nebenbei hat das OLG auch noch festgestellt, dass die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen bestritten werden kann. Eine Bindungswirkung an Gutachten aus anderen Verfahren besteht nicht.
- 18.08.2010, Urteil LG Frankfurt/Main, AZ 2-6 S 19/09: Was wir schon immer predigen wurde uns endlich bestätigt: Der Rechteinhaber kann in Fielsharing-Fällen unter gewissen Umständen gerade nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber in irgendeiner Weise haftbar ist. Er hat sich daher "vor Abmahnung erst sichere Kenntnis der Sachlage" zu verschaffen und etwa mittels einer "Berechtigungsanfrage" den Anschlussinhaber zur Darlegung der genauen Umstände aufzufordern. Fordert er statt dessen unmittelbar zur Unterlassung auf (= Abmahnung), muss er wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) die durch die Abwehr der Abmahnung entstandenen Kosten erstatten, sofern nach den konkreten Umständen eine Haftung nicht besteht.
Privatleute, die als Anschlussinhaber abgemahnt werden, können sich zwar nicht auf einen Gewerbetrieb iSd. § 823 BGB berufen, wohl aber auf eine Erstattung nach den Grundsätzen der "unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag". Jedenfalls in einem markenrechtlichen Zusammenhang haben wir einen solchen Anspruch bereits erfolgreich durchgesetzt. Wir gehen davon aus, dass uns dies auch in Filesharing-Fällen gelingen würde.
- 12.05.2010, Urteil des BGH, Az I ZR 121/08: Alea iacta est! Der Würfel ist gefallen - jedenfalls in Bezug auf einige wichtige Fragen, die der BGH als höchste gerichtliche Instanz entschieden hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten, aber nicht darüber hinaus als Täter auf Schadensersatz (Abgrenzung zur "Halzband"-Entscheidung), wenn er den Anschluss bei der Einrichtung nicht nach den zu diesem Zeitpunkt üblichen und zumutbaren Methoden gegen unbefugten Zugriff Dritter absichert. Es besteht uzdem auch ein Anscheinsbeweis, dass der Anschlussinhaber auch selbst Täter der festgestellten Verletzung gewesen ist, so dass ihn eine sekundäre Darlegungslast zur Erschütterung dieses Anscheins trifft. Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ist aber (laut Pressemitteilung) nach § 97 a UrhG nach gegenwärtiger Rechtslage auf € 100,- begrenzt. Leider noch ungeklärt: Was ist mit dem befugten Zugriff durch Dritte, wie Familienangehörige oder WG-Nachbarn? Und wie errechnet sich der Schadensersatz?
- 27.04.2010: Urteil des AG Frankfurt, 30 C 2353/09-75: Erstmals hält ein Gericht die 100-Euro-Deckelung für die Erstattung von Abmahngebühren in einem Filesharingfall für anwendbar.
- 18.03.2010, mündliche Verhandlung vor dem BGH, Az I ZR 121/08: Spiegel Online berichtet über die Verhandlung zum ersten beim BGH anhängigen Filesharer-Fall und gibt umfangreiche Hintergrundinformationen. Natürlich legt sich das Gericht noch nicht zu Einzelfragen fest, tendiert aber offenbar dazu, den Betreibern von offenen W-LANs eine Störerhaftung angedeihen zu lassen.
- 29.01.2010, Urteil des AG Frankfurt / Main, Az 31 C 1078/09, DigiProtect, vertr. d. RAe Kormeier: Der beklagte Filesharer wird wegen des Anbietens eines einzelnen Musikstücks nach Schätzung durch das Gericht zur Zahlung einer analogen Lizenz iHv. € 150,- verurteilt. Rechtsanwaltskosten waren hingegen nicht zu erstatten. Insiofern hatte die Klägerin (DigiProtect) selbst vortragen lassen, für die außergerichtliche Tätigkeit der beauftragten Rechtsanwälte sei mit diesen ein Pauschalhonorar vereinbart worden. Da sie zu dessen Höhe aber keinen Vortrag brachte, gab das Gericht dem Antrag auf Erstattung der Gebühren nach RVG nicht statt.
- 23.12.2009, Urteil OLG Köln, Az 6 U 101/09: Das Gericht spricht den klagenden Rechteinhabern nach den Grundsätzen der Störerhaftung einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Allerdings hatte die beklagte Anschlussinhaberin wohl nur unzureichend zu Sicherungsmaßnahmen oder möglichen anderen Verursachern vorgetragen. Interessant ist daneben aber insbesondere die Höhe der zugesprochenen Erstattungsansprüche. Bei 964 angebotenen Musikdateien wurde ein Gegenstandswert von € 50.000,- angesetzt. Die Pressemitteilung des OLG finden Sie hier.
- 08.05.2009, Beschluss (Revision) des OLG Oldenburg, Az 1 Ss 46/09: Ausnahmsweise haben wir hier eine strafrechtliche Entscheidung aus dem Bereich des Filesharings. Der Angeklagte hatte gewaltpornographisches Material über eine Tauschbörse heruntergeladen. Er habe aber nicht gewusst, dass die Dateien schon während des Downloads, während sie im Ordner "incoming" gespeichert werden, gleichzeitig auch zum Upload angeboten wurden. Nach Ansicht des Gerichts war er daher freizusprechen. Man könne nicht pauschal unterstellen, dass Tauschbörsennutzer sich der Funktionsweise eines solchen Programms en detail bewusst sind.
