GHI informiert

"Lieferzeit auf Nachfrage" ist als Angabe für Waren im Internet irreführend und damit unlauter, wenn die entsprechend beworbenen Waren tatsächlich nicht geliefert werden können, auch wenn die Möglichkeit einer Beschaffung der Waren besteht, so das OLG Hamm, Urt. v. 17.03.2009 - 4 U 167/08.