Markenüberwachung
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) werden monatlich mehrere Tausend neue Marken zur Eintragung angemeldet. Keines diese Ämter prüft verbindlich, ob die Neuanmeldungen wegen einer Ähnlichkeit oder gar Identität mit bereits eingetragenen Marken von deren Inhabern gleich wieder mit einem Widerspruch angegriffen werden könnten. Daher kann es sein, dass identische Marken für identische Produktbereiche eingetragen werden.
Diese Überprüfung ist vielmehr Sache der Markeninhaber selbst. Aber um Neuanmeldungen auf eine Kollision mit den eigenen Marken hin überprüfen zu können, muss der Markeninhaber (oder sein Rechtsanwalt) von der Neuanmeldung überhaupt erst einmal Kenntnis erhalten. Nur das HABM informiert Markeninhaber über (seiner Meinung nach) möglicherweise kollidierende Neuanmeldungen, und zwar auch nur Inhaber einer EU-Marke bei Neuanmeldung einer anderen EU-Marke. Anmeldungen bei nationalen Markenämtern oder eine Verletzung nationaler Marken bleiben daher unbemerkt, ebenso wie Markenverletzungen durch Nutzung eines Zeichens als Firma oder Werktitel.
Diese Lücke des Markenschutzes lässt sich nur mit Hilfe einer professionellen Markenüberwachung schließen.
Spezialisierte Recherchedienstleister überwachen die Markenämter, die Handelsregister und die Titelschutzanzeiger und reichen verdächtige Neuanmeldungen sofort an unsere Rechtsanwälte weiter. Diese überprüfen die Neuanmeldungen, ob möglicherweise eine Kollision vorliegt, und geben den Recherchebericht gegebenenfalls an den Markeninhaber weiter. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Verletzung der Schutzrechte unverzüglich bemerkt, verfolgt und beseitigt werden kann.
Verpasst man diese Chance, muss man eine Reihe von Nachteilen in Kauf nehmen. Ist die Widerspruchsfrist gegen die Eintragung einer neuen Marke erst einmal abgelaufen, kann man eine eingetragene Marke nur noch mit aufwändigeren und teureren Rechtsmitteln (Nichtigkeitsverfahren, Löschungsklage) angreifen. Bleibt die kollidierende Marke längere Zeit unbemerkt und wird noch dazu auch tatsächlich genutzt, muss der Inhaber der älteren Marke mit einer „Verwässerung“ seiner Marke rechnen. Ihm kann zukünftig jedes Mal, wenn er gegen andere Marken vorgeht, entgegen gehalten werden, dass sich der geschäftliche Verkehr an die Existenz mehrerer Zeichen dieser Art gewöhnt hat. Der Jurist spricht hier von einer nachträglichen Schwächung der Unterscheidungskraft und damit einer Einschränkung des Schutzbereichs.
Im äußersten Falle tritt sogar „Verwirkung“ ein. In der Rechtsprechung der jüngeren Zeit wird verstärkt angenommen, dass den Inhaber einer Marke (oder eines anderen Kennzeichens) sogar eine Marktbeobachtungslast trifft. Hat er es versäumt, sein Branche im Auge zu behalten, und durfte der Anmelder der jüngeren Marke daher annehmen, der Inhaber der älteren Marke wird sich an der Nutzung seines Kennzeichens schon nicht stören, so kann letzterer sich nicht mehr auf die Schutzrechte aus seiner Marke berufen, wenn ersterer inzwischen einen „schutzwürdigen Besitzstand“ geschaffen hat.
Daher ist es nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte in aller Regel empfehlenswert, lieber frühzeitig ein paar hundert Euro pro Jahr für eine dauerhafte Überwachung zu investieren, als erst dann zu reagieren, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
