Was tun, wenn ein Konkurrent ein Unternehmen gründet oder ein Geschäft eröffnet und diesem eine Firma oder eine Geschäftsbezeichnung verpasst, die der eigenen Firma oder Geschäftsbezeichnung gleicht oder zumindest ähnlich ist?
Das Markengesetz schützt nicht nur Marken, sondern auch „Unternehmenskennzeichen“. Unter diesem Begriff wird zusammengefasst, was im Allgemeinen zur Bezeichnung eines Unternehmens dienen kann, ohne gleich als Marke eingetragen zu werden: „Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.“ (§ 5 MarkenG). Einige Beispiele: „echte“ Firmen im Sinne des Handelsgesetzbuch („Phönix GmbH“, „Peter Probst Autohandel e. K.“), „unechte“ Firmen von Kleinunternehmern und Freiberuflern („GHI Rechtsanwälte“, „Petra Papst Gebäudereinigung“), Etablissementsbezeichnungen („Bismarckapotheke“, „Zum Goldenen Lamm“).
Und ähnlich einer Marke sind auch diese Zeichen vor Missbrauch geschützt. Wer einen Namen, eine Firma oder eine Geschäftsbezeichnung bereits verwendet, darf anderen verbieten, das gleiche oder ein zum Verwechseln ähnliches Zeichen für ein ähnlich ausgerichtetes Unternehmen zu verwenden.
Ähnlich wie bei Marken können Unterlassungsansprüche, Schadensersatz, Löschung von Domains, Vernichtung von Werbematerial und dergleichen verlangt werden. Wie in anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes auch werden diese Ansprüche im Wege der Abmahnung und notfalls per einstweiliger Verfügung durchgesetzt.
In der Praxis gibt es freilich einige Hürden zu überwinden. Da diese Zeichen nicht zwangsläufig eingetragen werden, muss erst bewiesen werden, dass solche Rechte überhaupt entstanden sind, und dass sie älter sind als mögliche Gegenrechte des angegriffenen Konkurrenten. Im Gegensatz zu einer eingetragenen Marke kann man sich außerdem oftmals nicht auf einen Schutz im gesamten Bundesgebiet berufen. Dann stellt sich zuweilen auch die Frage, ob denn nicht ausnahmsweise der Schutz eingeschränkt ist, weil sich der Konkurrent selbst auf eigene Rechte stützen kann, etwa weil er lediglich seinen Familiennamen benutzt.
Wegen dieses Schutzes von Unternehmenskennzeichen sollte bei Gründung eines Unternehmens unbedingt – ähnlich wie bei Marken auch – im Vorfeld der „Taufe“ eine professionelle Kennzeichenrecherche durchgeführt werden. Die Prüfung des örtlichen Handelsregisters reicht hierzu nicht aus, denn auch ortsfremde Unternehmen oder eingetragene Marken können zu entgegen stehenden Rechte führen.
