GHI informiert

Product Placement

Unter Product Placement bezeichnet man Fälle, in denen ein Produkt, beispielsweise in einem Film, so lange sichtbar ist, dass es vom Zuschauer wahrgenommen wird (und werden soll). Hierdurch soll unbewusst eine potentielle Kaufentscheidung positiv beeinflusst werden.

§ 7 Absatz 3 und Absatz 6 Rundfunkstaatsvertrag statuieren das Gebot der Trennung von Werbung und Programm sowie das Verbot der Schleichwerbung. Mit anderen Worten muss aus Sicht des Zuschauers eine klare Differenzierung zwischen redaktionellem und werbenden Teil erkennbar sein. Product Placement, insbesondere gegen Entgelt, ist daher unzulässig. Voraussetzung der Unzulässigkeit ist jedoch, dass die Verschleierung von Werbung im Programm auch erheblich ist. Zur Prüfung ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der guten Sitten im Wettbewerb heranzuziehen. Auch sind die verschiedenen Medien unterschiedlich zu beurteilen. So sind die Anforderungen an zulässiges Product Placement bei Kinofilmen deutlich weniger streng als beispielsweise im Rahmen von Berichterstattung im Fernsehen oder in den Printmedien. Interessant wird es sein, in welche Richtung sich eine Abwägung der unterschiedlichen Darstellungen im Bereich des Internets entwickelt.

Selbstverständlich wird unzulässiges Product Placement vom Anwendungsbereich des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umfasst. Damit sind Wettbewerber in der Lage gegen das rechtswidrige Marktverhalten vorzugehen und gegebenenfalls finanzielle Ansprüche anzumelden.