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Rechtsfragen rund um Entwicklung und Vertrieb von "Apps"

Unter einer „App" (Kurzform aus dem englischen für Application) versteht man technisch ein Software (Anwendungs-)Programm. Seit Apple diesen Begriff für dessen „App-Store" etabliert hat, findet der Begriff App gemeinhin für Softwareanwendungen bei mobilen Endgeräten, also Handys, Smartphones etc. Verwendung.

Die auf einzelnen mobilen Endgeräten nutzbaren und beispielsweise in Apples App-Store erhältlichen Apps werden durch größere oder kleinere Firmen oder auch einzelne Programmierer erstellt. Einerseits können Firmen oder Programmierer die von ihnen entwickelten Apps selbst über die entsprechenden Portale zum Verkauf oder auch kostenfreien Download anbieten. Andererseits sind auch die bloße Entwicklung und Verkauf an ein Unternehmen denkbar, welches seinerseits über die jeweilige Plattform „seine" App anbietet. Im letzteren Fall handelt es sich um eine schlichte Softwareüberlassung, die in den überwiegenden Fällen als Werkvertrag zu qualifizieren ist und üblicherweise typische Probleme der Anforderungsbeschreibung an die Software, der Mangelgewährleistung und Vergütungsstruktur, der Abnahme- und Entwicklungskoordination sowie des Zeitplanes aufwirft. Daneben sind auch urheberrechtliche Fragestellungen - Stichwort: begrenzte Lizenzierung - zu beachten und optimalerweise im Vorfeld den Bedürfnissen der Vertragspartner anzupassen.

Im Rahmen eines Eigenvertriebs entwickelter Softwareanwendungen über Plattform sind darüber hinaus diverse Spezialgesichtspunkte zu beachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen ist, dass nicht allein ein Auftraggeber Vertragspartner ist, sondern jeder Download der Softwareanwendung zu einem eigenständigen Vertragsverhältnis im Rahmen eines Softwarekaufs führt. Dementsprechend stellen sich Fragen der Vergütung, Mangelgewährleistung etc. in einer Vielzahl von Fällen.

Im Übrigen wird die entwickelte App vom Hersteller beworben, und sei es lediglich eine entsprechende Beschreibung der App, die gewöhnlich zum Kauf oder Download führen soll. Durch diese „Bewerbung" unterliegt man werberechtlichen Regelungen, insbesondere den Normen des UWG. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbs- und Werberechts sind daher zu beachten.

Des weiteren bewegt man sich auch bei Softwareprodukten, die auf mobilen Endgeräten angeboten werden, im Bereich der digitalen Welt. Demgemäß gelten selbstverständlich gesetzlich vorgeschrieben Informationspflichten wie die Impressumspflicht, ebenso wie für eine Website im Internet. Angesprochen seien explizit „Shopping-Apps" die natürlich ein Widerrufsrecht nebst Belehrung vorsehen müssen, die Thematik der Versandkosten beachten müssen etc.

Betrafen die oben dargestellten Probleme das Verhältnis des Entwicklers zum Endkunden, so besteht zudem ein Rechtsverhältnis zu dem jeweiligen Betreiber der Plattform, über die die App angeboten werden soll. Beispielsweise sieht Apple ein Prüfverfahren vor, bevor es eine App zur öffentlichen Weitergabe zulässt. Auch verlangt Apple pauschal eine Abtretung von 30 % der Einnahmen. Vielfach stellen sich auch Fragen der Werbung innerhalb der jeweiligen Anwendung. Selbstverständlich kommt es auch im Verhältnis zu dem Betreiber der jeweiligen Plattform zu vielfältigen rechtlichen Fragestellungen, beginnend mit der Frage, ob der Betreiber die App zulassen muss, ob Werbung untersagt werden kann, ob eine App schlicht entfernt werden kann usw.

Abschließend sei auf die urheberrechtlichen Folgen beim Erwerb einer App hingewiesen. Diese betreffen nahezu ausschließlich Probleme der Weitergabe von Apps an Dritte oder des schlichten Kopierens von Strukturen einer Software.

Wir beraten Entwickler und Unternehmer bei rechtlichen Fragen der Entwicklung und Veröffentlichung von Apps, sei es für andere oder in Eigenleistung. Dabei beraten und helfen wir sowohl im Verhältnis gegenüber dem Endkunden als auch gegenüber dem jeweiligen Betreiber der Plattform.

Ein Sonderfall stellt die „Softwarevermietung" dar, bei der eine Anwendung mit einer anderen verknüpft oder im Wege einer Kooperation mit anderen Inhalten genutzt werden soll. Gerne beraten wir Sie auch hier.