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Schwarzmarkttickethandel

Der Handel mit Tickets von Sport- oder Musikveranstaltungen weist sowohl für den „Schwarzhändler“ als auch für den Käufer diverse rechtliche Probleme auf.

Für den Käufer einer Eintrittskarte auf dem Schwarzmarkt ist es entscheidend, ob diese zum Einlass zu der Veranstaltung zwingend berechtigt. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen. Rechtlich ist hierbei zwischen so genannten Inhaberpapieren, die grundsätzlich dem Inhaber der Eintrittskarte den Zutritt gestatten – unabhängig von dessen rechtlichem Erwerb – und so genannten Namenspapieren mit Inhaltsklausel zu unterscheiden, die den Zutritt nur abhängig von dessen rechtlichen Erwerb gewähren. Sollte widerrechtlich der Zutritt nicht gewährt worden sein, so bestehen zumindest Ansprüche auf Schadensersatz wie des gezahlten Eintrittspreises oder der Anreisekosten.

Für den „Schwarzhändler“ ist demgegenüber entscheidend, ob dieser befugt ist erworbene Karten zu veräußern. Regelmäßig wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Dennoch ist dies im Grundsatz durchaus gestattet. Jedoch wird der „Schwarzhändler“ verpflichtet sein, seine Weiterveräußerung gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen. Ohne eine solche Anzeige sind ... gegenüber dem „Schwarzhändler“ denkbar. Da eine solche Offenlegung des Weiterveräußerungsinteresses dazu führen wird, dass der Veranstalter dem „Schwarzhändler“ - rechtlich zulässig - keine Karten überlässt wird sich der „Schwarzhändler“ auf anderem Wege mit Karten eindecken müssen. Hierzu wird es dem „Schwarzhändler“ erlaubt sein von Dritten Karten zu erwerben und diese gewinnbringend weiter zu veräußern.