Stalking
„Schon wieder habe ich mehrere SMS und e-mails erhalten, er hat mich mehrfach am Tag angerufen und letztens stand er auch schon wieder vor meiner Tür. Er hatte Blumen dabei. Dabei hab ich ihm schon mehrfach gesagt, dass ich nicht mehr möchte, aber er hört mir einfach nicht zu. Es ist als würde ich gegen eine Wand reden. Am Anfang hat er mir ja noch Leid getan, ich wollte ihn nicht verletzen und war nett zu ihm. Aber mittlerweile nervt es mich schon ganz schön. Manchmal fühle ich mich richtig verfolgt. Und was er dann zu mir sagt. Er liebt und begehrt mich, dann beleidigt er mich, entschuldigt sich am anderen Tag wieder und schwört sich zu ändern; er hat sogar schon gedroht sich das Leben zu nehmen. Ich weiß einfach nicht mehr weiter.“
Haben Sie diese oder eine ähnliche Situation schon einmal selbst erlebt? Dann dürften Sie „Stalking“ in den Grundzügen bereits kennen gelernt haben. Es bleibt leider in vielen Fällen nicht bei der oben dargestellten Situation. Neben den genannten Belästigungen durch unerwünschte SMS, e-mails, Telefonanrufe und plötzliche Besuche treten meist Belästigungen des Freundes- und Bekanntenkreises und leider in einer weiteren Vielzahl von Fällen Nachstellungen bis hin zu Gewalttaten auf.
Wurde Stalking zunächst noch verharmlost und die Opfer belächelt, so stehen die massiven Auswirkungen auf die Opfer längst fest. Kopfschmerzen und eine besondere Erschöpfung sind noch das Mindeste. Nicht selten sind darüber hinaus Angstgefühle bis hin zu depressiven Zuständen. Aus unserer eigenen Erfahrung war für uns die ständige Auseinandersetzung einem gemochten, vielleicht sogar geliebten Menschen, verletzen zu müssen das Schlimmste. Ständig hat man sich selbst Vorwürfe gemacht, sich hinterfragt und auch versucht sich zu rechtfertigen, bis man irgendwann einfach geistig leer war.
Juristisch kann man gegen Stalking präventiv auf verschiedene Weise vorgehen.
Zunächst stellt Stalking eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und je nach Sachlage eine Verletzung von Rechtsgütern des § 823 BGB dar. Gestützt auf diese Rechtsverletzung kann der Stalker zunächst zur Unterlassung weiterer Belästigungen aufgefordert werden. Dieser muss sich sodann unter Androhung einer Geldzahlung zur Unterlassung weiterer Belästigungen verpflichten. Darüber hinaus können je nach Sachlage öffentliche Verfügungen, wie beispielsweise ein Verbot sich der Wohnung zu nähern, beantragt werden.
Schließlich kann Stalking einen Straftatbestand verwirklichen. Insbesondere kommen die Straftatbestände der Nachstellung, Bedrohung und Nötigung in Betracht. Mittels einer Strafanzeige kann ein Strafverfahren gegen den Stalker eingeleitet und auf diese Weise versucht werden dem Stalking Einhalt zu gebieten.
Wir beraten und helfen Opfer von Stalking bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte.
