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Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken

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Wie die Kunst der Architektur Großprojekte beeinflussen kann


Die Diskussionen um das Bauvorhaben „Stuttgart 21“ sind allgegenwärtig. Selbst die sonst so braven Schwaben erfinden den Schwabenstreich und gehen über Monate in Scharen auf die Straße, um gegen den geplanten und beschlossenen Umbau des Hauptbahnhofs in einen unterirdischen Kopfbahnhof zu protestieren. Demgegenüber finden sich ebenso Bürger zusammen, um für die Durchführung des Projekts zu kämpfen. Die Politik sieht als letzten Ausweg ein Schlichtungsverfahren, dass sogar öffentlich übertragen wird.

Bei Stuttgart 21 geht es also um große Politik - und große Argumente. Es wird diskutiert über Milliardenkosten, Naturschutz, die Sicherheit einer ganzen Stadt, aber auch darum wirtschaftlich nicht den Anschluss zu verlieren, zukunftsfähig zu bleiben und nicht für alle Zeiten die Investitionsbereitschaft in Deutschland zu beschädigen.

Darüber hinaus geht es – oder sollte es – auch um Kunst gehen. So soll in Stuttgart nicht lediglich ein funktionales Gebäude entstehen, sondern ein Gebäude mit Charakter, ein architektonisches Kunstwerk eben. Nicht weniger beeindruckend ist der derzeitige Hauptbahnhof. Fertiggestellt im Jahre 1928 auf Grundlage des Gewinnerentwurfs der Architekten Paul Bonatz und Friedrich Eugen Scholer stellt insbesondere der Bahnhofsturm ein Wahrzeichen der Stadt Stuttgart dar.

So mag es nicht verwundern, dass die intellektuellen Schöpfer des Stuttgarter Hauptbahnhofs eine Veränderung desselben kritisch betrachten könnten. Jeder kreativ und künstlerisch Schaffende ist auf die Nachhaltigkeit seines Werkes bedacht. Überspitzt formuliert hätte DaVinci mutmaßlich auch ein Problem damit, dass seiner „Mona Lisa“ Augenbrauen hinzugefügt werden, weil dies heute eben modern ist.

Das Urheberrecht trägt diesen Gedanken Rechnung. So hat der Urheber gemäß § 14 UrhG das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes zu untersagen, sofern diese geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.  Gemäß § 39 UrhG sind Änderungen zwar gänzlich unzulässig, sofern sie aber nach Treu und Glauben nicht versagt werden können, muss der Urheber in die Veränderung einwilligen.

Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken

Naturgemäß kann auch architektonischen Werken ein urheberrechtlicher Schutz zustehen, sofern das Werk eine genügende Schöpfungshöhe aufweist (§ 2 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 UrhG). Dies ist bei Bauwerken anzunehmen, wenn diese aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, also eine ausreichende schöpferische Individualität, eine künstlerische Qualität aufweisen (BGH 2008,984 St.Gottfried). Beim Stuttgarter Hauptbahnhof ist dies ohne weiteres der Fall.

So kam es denn auch dazu, dass sich die Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Paul Bonatz, einer Veränderung des Bauwerks, konkret des Abrisses der Seitenflügel verwehrten. Vielmehr verlangten sie die Unterlassung der baulichen Veränderung des Bahnhofs und insbesondere des Abrisses der Seitenflügel von dem jetzigen Eigentümer. Über diese Begehr entschied das OLG Stuttgart mit Urteil von 06.10.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 106/10.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Klägers zwar keinen Erfolg, jedoch stellt das Gericht Kriterien für die Abwägung von Urheber- und Allgemeinwohlinteressen bei Bauprojekten auf. Ebenso macht das Gericht Ausführungen zu den Anforderungen eines Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf urheberrechtliche Schutzrechte.

Urheberrechte im Planfeststellungsverfahren


Vorangestellt sei, dass über Großprojekte üblicherweise mittels eines Planfeststellungsverfahren entschieden wird. Eine Besonderheit des Planfeststellungsverfahrens besteht darin, dass entsprechend § 75 Absatz 2 VwVfG Unterlassungsansprüche ausgeschlossen sind, sofern der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist.  Es ist fraglich, ob hierunter auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu fassen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit tendiert die Literatur dazu, auch zivilrechtliche Ansprüche zu präkludieren. Das Oberlandesgericht stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch klar, dass privatrechtliche Rechte und Befugnisse nicht durch den Planfeststellungsbeschluss übertragen werden. Demzufolge kann auch ein Urheber nicht durch den Planfeststellungsbeschluss mit der Geltendmachung seiner Rechte ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist der Entscheidung zu entnehmen, dass die Rechte des Urhebers im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Es führt richtig – und nach Ansicht des Verfassers als durchaus berechtigte Kritik am durchgeführten Planverfahren - aus, dass wer bestehende Urheberrechte missachtet und mit keinem Wort im Planfestellungsverfahren thematisiert, sich nicht ohne weiteres auf überragende Gemeinwohlinteressen berufen kann.

Kriterien der Interessenabwägung bei (Um-)Bauprojekten


Wie bereits dargelegt, gewährt das urheberrechtliche Änderungsverbot dem Urheber das Recht, das von ihm geschaffene Werk unverändert der Nachwelt zu erhalten. Beeinträchtigungen die geeignet sind seine berechtigten persönlichen oder geistigen Interessen zu verletzen, hat der Urheber nicht hinzunehmen. Liegt eine Beeinträchtigung sowie Interessengefährdung wie im Falle von Stuttgart 21 mit dem geplanten Abriss der Seitenflügel des Hauptbahnhofs unstrittig vor, so bedarf es einer Abwägung de widerstreitenden Interessen, mithin des Integritätsinteresses des Urhebers einerseits und des Änderungsinteresses des Eigentümers,  andererseits.

Das Oberlandesgericht hat folgende – allgemeine - Kriterien in seiner Abwägung berücksichtigt:

–    Die Höhe des Schöpfungsgrades. Je individueller und einzigartiger das Werk ist, desto höheren Schutz kann der Urheber für sein Werk beanspruchen.
–    Auch das künstlerische Ansehen des Urhebers soll eine Rolle spielen.
–    Art und Ausmaß der Veränderung. Je umfangreicher die Veränderung sich darstellt und je mehr diese den Kern des Werkes betrifft, desto höher ist der urheberrechtliche Schutz zu bewerten.
–    Die zeitliche Differenz zur Schaffung des Werkes. Je älter das Werk ist, desto mehr schwächt sich dessen Schutz ab.

Speziell im Hinblicke auf Bauwerke gewichtet das Oberlandesgericht folgende Aspekte:

–    Der bestimmungsgemäße Zweck des Bauwerks ist wertend zu berücksichtigen. So können sich die Anforderungen an ein Bauwerk verändern. Es ist also danach zu fragen, ob das Bauwerk noch zeitgenössischen Ansprüchen genügt.
–    Auch Modernisierungserfordernisse werden seitens der Richter in die Abwägung einbezogen.
–    Wirtschaftliche Gesichtspunkte sollen ebenso zu berücksichtigen sein. Beispielsweise eine Verringerung von Energiekosten durch eine bauliche Veränderung.

Rein ästhetische Beweggründe sind einer Abwägung demgegenüber entzogen. Diesen geht das Interesse des Urhebers regelmäßig vor.

Eine Besonderheit sieht das Gericht in der Berücksichtigung von Interessen der Allgemeinheit. Diesbezüglich stellt es fest, dass solche zwar grundsätzlich nicht für eine Abwägung relevant seien. Dies ändere sich jedoch dann, wenn der Eigentümer seinerseits die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen habe. Bei Großprojekten dürfte das regelmäßig der Fall sein. Allerdings sind die Interessen der Allgemeinheit nicht stets als besonders schwerwiegend einzuordnen, da eine Abwägung ansonsten faktisch immer obsolet würde. Weitere Anhaltspunkte für die konkrete Gewichtung von Allgemeinwohlinteressen formuliert das Gericht leider nicht. Es dürfte daher spannend zu beobachten sein, in welcher Weise sich diese Rechtsprechung bei Bauprojekten weiter ausdifferenziert.

Fazit


Zwar hat das Gericht im Ergebnis nicht dem Ansinnen des Urhebers entsprochen. Jedoch kann als Fazit festgehalten werden, dass grundsätzlich bei der baulichen Veränderung von Bauwerken das Interesse des Urhebers bewertet und gewichtet werden muss. Dabei sind Gemeinwohlinteressen zwar regelmäßig in die Abwägung einzubeziehen, jedoch nicht in der Weise, dass sie automatisch den Interessen des Urhebers vorgehen.

Demgemäß sollte dem Urheberrecht bei Bauprojekten zukünftig eine höhere Bedeutung zugemessen werden.