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Das Zusenden bestellter Ware nach einem erfolgten Widerruf verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann daher abgemahnt werden. Wurde also bei einem Unternehmen Ware bestellt und erfolgt vor Auslieferung der Ware ein Widerruf, so darf der Unternehmer die Ware nicht mehr ausliefern. Das OLG Koblenz (Az. 9 U 120/09) sieht hierin eine unzulässige Förderung des Warenabsatzes, da die Lieferung der Ware unerwünscht war.