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Urheberrecht Copyright, Content & Claims

Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks zu Gunsten seines Urhebers bezeichnet. Dieser Urheberrechtsschutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (zB. durch das Recht, etwas zu zitieren oder zu privaten Zwecken zu kopieren).

Durch das Urheberrecht werden primär „Werke“ geschützt (also geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie bestimmte Computerprogramme), sofern diese eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen, mit anderen Worten: „kreativ genug“ sind. Das Recht der Verwertung seines Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung) steht zunächst dem Urheber oder - zumindest partiell - seinem Arbeitgeber ("Arbeitnehmererfindungsrecht") zu; er kann diese Nutzungsrechte per Lizenzvertrag anderen einräumen (siehe auch Lizenzverträge). Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.

Darüber hinaus werden durch das Urheberrecht „ausübende Künstler“ und sonstige Leistungsschutzberechtigte (u.a. Filmhersteller, Tonträgerhersteller, Veranstalter und Presseverleger) geschützt.

Unsere Beratungsfelder im Urheberrecht:

  • Allgemeine Beratung und Betreuung beim Aufbau und bei der Verwertung geistigen Eigentums.
  • Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche (insb. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz) im Falle einer Verletzung Ihrer Urheber- oder Leistungsschutzrechte, insbesondere aufgrund der unberechtigten öffentlichen Wiedergabe im Internet, der Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Aufführung Ihrer Werke.
  • Beratung und Verteidigung bei Erhalt einer (angeblichen) Urheberrechtsverletzung.
  • Betreuung bei der Verwertung (Lizenzverträge) oder Vermarktung von urheberrechtlichen Leistungen, also insbesondere die Gestaltung von Verträgen zur Produktion und Lizenzierung von Werken aller Art (Fotografien, Musik, Film, Software, Bühnenproduktionen, Buchveröffentlichungen etc.).
  • Gestaltung von Verträgen zur gemeinschaftlichen Produktion von Werkleistungen aller Art (Musik, Film, Software, Bühnenproduktionen, Buchveröffentlichungen etc.) und Entwicklung gestalterischer und technischer Innovationen (Forschung- und Entwicklung).

Kosten:

Die rechtsanwaltliche Vertretung bei Urheberrechtsstreitigkeiten rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (-> RVG) ab. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung im Auftrag des Abgemahnten fällt daher zunächst lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 I RVG an.

Sofern Sie selbst einen Verstoß gegen Ihre Urheberrechte oder einen Verletzung Ihrer eingetragenen Geschmacksmuster durch unsere Rechtsanwälte abmahnen lassen wollen, sind die Kosten dieser rechtsanwaltlichen Abmahnung (sofern Sie berechtigt war) von dem abgemahnten Verletzer zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält; denn diese muss nicht damit beschäftigt werden, Rechtsverstöße Anderer zu überwachen und abzumahnen.

Sonstige Beratungstätigkeiten unserer Rechtsanwälte (Lizenzierungsprojekte, allgemeine strategische Beratung etc.) bieten wir für Stundensatzhonorare an.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter -> "Kosten unserer Leistungen".

Gerne werden wir Ihnen auf eine -> unverbindliche Anfrage hin eine Einschätzung der Kosten der Rechtsberatung durch unsere Kanzlei zusammenstellen.