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GHI Rechtsanwälte Mannheim: Markenrecht Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht

Markendefinition, Markenrecherche, Markenanmeldung, Markenschutz: Themen wie die rechtssichere Aufstellung oder der effektive Schutz der eigenen Marke stellen in Mannheim und Umgebung viele Unternehmen vor große Herausforderungen.

Bei solchen und ähnlichen Fragestellungen ist es gut, einen erfahreneren Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben, der sich im Markenrecht bestens auskennt und genau weiß, in welcher Situation worauf geachtet und in welchem Fall was gemacht werden muss.

Von der strategischen Beratung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Rechte: Die GHI Rechtsanwälte in Mannheim sorgen dafür, dass Ihre Marke von Anfang an rechtssicher aufgestellt und langfristig gegen Nachahmung und unlauteren Wettbewerb geschützt ist.

Unsere Beratungsfelder im Markenrecht

  • Markenanmeldungen nationaler (DPMA), europäischer (EUIPO) und international (WIPO) registrierter Marken
  • Abmahnungen im Fall einer Markenverletzung und Vertretung in Verletzungsprozessen
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder überzogener Forderungen
  • Allgemeine strategische Beratung im Markenrecht beim Aufbau eines Kennzeichenportfolios
  • Betreuung bei der Entwicklung neuer Marken und Kennzeichen (bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Marketingabteilungen oder -Agenturen)
  • Kennzeichenrecherche und Kollisionsprüfung
  • Dauerüberwachung für Marken und Kennzeichen zur schnellen Erkennung von Rechtsverletzungen
  • Vertretung vor den Markenämtern (DPMA, HABM, WIPO) in Verfahren aller Art (Widerspruch, Löschung etc.)
  • Wahrnehmung der Rechte aus Marken und Kennzeichen; Verfolgung von Plagiatismus und sonstigen Markenrechtsverletzungen durch Abmahnung, Klage (Unterlassung und Schadensersatz) und Strafverfolgung; Löschung kollidierender Markenanmeldungen
  • Lizenzierung und Übertragung von Kennzeichenrechten

Domainrecht: Ein Sonderfall im Markenrecht

Als Sonderfall des Markenrechts lässt sich das Domainrecht bezeichnen. Beim Streit um eine Domain geht es regelmäßig um eine Auseinandersetzung über Markenrechte, Kennzeichenrechte oder Namensrechte. Die Kompetenz unserer Rechtsanwälte erstreckt sich selbstverständlich auch auf diese Fragen.

Kosten unserer Leistungen im Markenrecht

Für Markenanmeldungen berechnet unsere Kanzlei die Rechtsanwaltsgebühren nach einem kombinierten System aus Pauschal- und Stundensatzhonoraren. Eine Übersicht finden Sie in unserer Gebührenübersicht für Markenanmeldungen.

Die rechtsanwaltliche Vertretung bei Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten (Abmahnungen, Verletzungsprozesse) rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (-> RVG) ab.

Danach fällt zunächst lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 I RVG an

  •  für eine Beratung, ob jemand Ihre Markenrechte verletzt hat und Sie eine Abmahnung aussprechen können,
  •  oder ob eine Abmahnung, die Sie erhalten haben, berechtigt ist.

Für weitere Schritte, also wenn wir Sie im Rechtsstreit vertreten, werden die Gebühren nach dem Streitwert berechnet. Das gilt unabhängig davon, auf welcher Seite Sie stehen, also ob Sie Markeninhaber sind und eine Markenverletzung abmahnen lassen wollen (Aktivseite, Gläubiger), oder ob Sie eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie (angeblich) eine fremde Marke verletzt haben, und die Abmahnung abwehren wollen (Passivseite, Schuldner). Einzelheiten werden natürlich im Rahmen der Erstberatung besprochen.

In beiden Fällen gilt außerdem: Wenn Sie im Recht sind, muss der Gegner (in aller Regel) Ihre Kosten erstatten.

Sonstige Beratungstätigkeiten unserer Rechtsanwälte (Lizenzierungsprojekte, allgemeine strategische Beratung etc.) bieten wir für Stundensatzhonorare an. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter "Kosten unserer Leistungen". Gerne werden wir Ihnen auf eine unverbindliche Anfrage hin eine Einschätzung der Kosten der Rechtsberatung durch unsere Kanzlei zusammenstellen.

Häufig gestellte Fragen

Als "das" Kennzeichenrecht bezeichnet man ein Rechtsgebiet, nämlich die gesetzlichen Bestimmungen, die den Schutz von Kennzeichen wie Marken, Unternehmensnamen und anderen Identifikationszeichen regeln.

Als "ein" Kennzeichenrecht bezeichnet man ein dingliches, also eigentumsähnliches Rechtsgut in Form eines Identifikationszeichens, aus dem der Inhaber konkrete Rechte und Ansprüche geltend machen kann.

Im Rahmen des Kennzeichenrechts kann ich rechtliche Ansprüche geltend machen, wenn Dritte dieses Kennzeichen ohne Erlaubnis verwenden oder ähnliche Kennzeichen nutzen, die zu Verwechslungen führen könnten. Die genauen Bestimmungen und Schutzmechanismen können je nach Land und Art des Kennzeichens variieren, aber das Ziel bleibt dasselbe: der Schutz der Identität von Unternehmen und ihre Produkte oder Dienstleistungen.

Bildlich gesprochen: wie der Eigentümer eines Grundstücks anderen verbieten kann, das Grundstück zu betreten, kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts anderen verbieten, das selbe oder ein ähnliches Kennzeichen für die selben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Der Grundstückseigentümer kann sein Grundstück vermieten, der Kennzeicheninhaber sein Kennzeichen lizenzieren. Ebenso können Kennzeichen, genauso wie Grundstücke, beispielsweise verkauft und übertragen werden.

Im wesentlichen lassen sich folgende Kennzeichen unterscheiden:

- Marken: zur Unterscheidung von Produkten (Waren oder Dienstleistungen) nach ihrer unternehmerischen Herkunft, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen des einen von denen eines anderen Herstellers
- Name und Firmen: zu Unterscheidung und Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen
- Unternehmenskennzeichen: zu Unterscheidung einzelner Unternehmen oder Geschäftsbetriebe; meistens entsteht aus der Firma eines Unternehmens auch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen
- Werktitel: zur Bezeichnung von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und anderen, auch urheberrechtlich geschützten Werken

Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hier von der „unternehmerischen Herkunft“. Marken bestehen meistens aus einem Wort oder einer Buchstabenfolge (Wortmarken), einem Symbol (Bildmarken) oder einer Kombination daraus (Wort-/Bildmarken), können aber auch aus Farben bzw. Farbkombinationen oder sogar Klängen bestehen. Sie spielen eine entscheidende Rolle im Marketing und Branding. Sie helfen den Verbrauchern, Produkte zu identifizieren und mit einem konkreten Hersteller und einer Qualitätsvorstellung in Verbindung zu bringen.

Alleine für die Benutzung eines Zeichens als Marke ist eine Anmeldung nicht nötig. Aber wenn man exklusive Rechte an einem bestimmten Markenzeichen erwerben will, ist eine Anmeldung praktisch unverzichtbar. Theoretisch kann ein durchsetzbares Kennzeichenrecht zwar auch durch „Verkehrsgeltung“ erworben werden, also - vereinfacht gesagt - durch einen bestimmten Bekanntheitsgrad. Aber die Anforderungen hieran sind so hoch, dass diese „Benutzungsmarke“ in der Praxis keine Rolle spielen.

Grundsätzlich ist die Anmeldung einer Marke zwar nicht erforderlich, um ein bestimmtes Zeichen für konkrete Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Allerdings entsteht alleine durch die Verwendung eines Zeichens als Marke eben regelmäßig kein durchsetzbares Kennzeichenrecht an dem Markenzeichen, aus dem ich dann Rechte und Ansprüche ableiten könnte. Ich kann dann also nicht verhindern, dass andere die selbe Marke für die selben Produkte verwenden. Schlimmer noch: wenn andere die Marke für sich anmelden, erwerben sie dadurch an Kennzeichenrecht, dass sie berechtigt, umgekehrt mir die weitere Nutzung der Marke zu verbieten.

Nationale Marken gibt es in jedem Land der Welt. Teilweise gibt es auch eingetragene Marken für einen Verbund mehrerer Staaten, zum Beispiel BENELUX. In der Europäischen Union gibt es außerdem die Besonderheit der „Unionsmarke“. Das ist eine Marke mit Wirkung für die gesamte EU, die ich mit einer einzigen Markenanmeldung erwerben kann.

Nationale Marken werden in den jeweiligen nationalen Markenämter angemeldet. In Deutschland heißt dieses nationale DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Eine Unionsmarke (auch „EU Marke“ oder „europäische Marke") muss ich beim EUIPO (European Intellectual Property Office) anmelden. Das DPMA hat seinen Hauptsitz in München und eine Zweigstelle in Jena. Das EUIPO hat seinen Sitz in Alicante.

Nein, es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt für die Markenanmeldung zu beauftragen. Weder das für deutsche Marken geltende Markengesetz (MarkenG) noch die für europäische Unionsmarken geltende Unionsmarkenverordnung (UMV) sehen eine solche Verpflichtung vor.
Das führt zwangsläufig zur nächsten Frage: was macht es denn überhaupt für einen Sinn, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Markenanmeldung zu beauftragen?

Rein rechtlich ist jede/r berechtigt, eine Marke beim DPMA oder beim EUIPO selbst anzumelden. Man muss dafür noch nicht einmal ein Gewerbe betreiben und sich auch nicht anwaltlich vertreten lassen.
Allerdings kann man bei einer Markenanmeldung einiges übersehen oder glatt falsch machen. Was macht mehr Sinn: Deutsche Mark oder Unionsmarke? Welche Markenform: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke oder doch etwas ganz anderes? Mehrere Anmeldungen für umfassenderen Schutz? Auf einen Inhaber persönlich oder auf die GmbH? Welche Nizza-Klassen und welche Waren oder Dienstleistungen brauche ich? Was kostet die Anmeldung und lohnt sich ein weiterer Schutzbereich? Und kann ich die Marke überhaupt wie geplant anmelden, oder gibt es womöglich absolute oder relative Schutzhindernisse?
Einige dieser Fragen lassen sich mit Recherche und gesundem Menschenverstand je nach den Umständen vielleicht noch selbst beantworten. Aber ein Rechtsanwalt mit Erfahrung bietet hier definitiv mehr Sicherheit. Es kommt leider immer wieder vor, dass wir in unserer Kanzlei Anfragen bekommen von Markeninhabern, die sich mit Beanstandungen gegen ihre Markenanmeldung oder gar einer Abmahnung konfrontiert sehen, oder die aus ihrer Marke gegen eine vermeintliche Markenverletzung vorgehen wollen und dann erst merken, dass ihre Marke gar nicht den Schutz, den sie sich erhofft hatten.

Davon abgesehen kostet es auch schlichtweg Zeit, sich mit dem Ablauf der Anmeldung zu befassen und überhaupt erst einmal herauszufinden, wo ich welche Angaben machen muss.

Die Kosten der Anmeldung variieren stark nach regionalem Schutzbereich (nur DE, oder  EU, oder auch Nicht-EU wie CH, UK usw.?) und Umfang der geschützten Waren und Dienstleistungen. Diesen muss man bei der Anmeldung angeben und nach einem international anerkannten Klassifizierungssystem (Nizza-Klassen) in Produktklassen einteilen. Eine einfache Anmeldung einer Unionsmarke mit z. B. zwei Klassen kostet Amtsgebühren in Höhe von 900 €. Das DPMA verlangt eine Grundgebühr von 290 € für eine Markenanmeldung. Darin sind bis zu drei Klassen enthalten. Mit jeder weiteren Klasse erhöhen sich die Gebühren.
Hinzu kommen die Anwaltshonorare. Wir bieten unseren Mandanten die Betreuung bei Markenanmeldungen größtenteils zu Pauschalhonoraren an. Damit lassen sich die Kosten verlässlich kalkulieren. Eine Übersicht dazu, nebst jeweils anfallender Amtsgebühren, finden Sie auf unserer Webseite.
Wichtig ist aber auch, im Vorfeld der Anmeldung bzw. auch vor Aufnahme der Benutzung zu prüfen, ob das Zeichen überhaupt genutzt werden kann, also noch „frei“ ist. Viele günstige Internetangebote zur Markenanmeldung sparen leider vor allem an dieser Stelle. Eine vorherige erweiterte Identitätsrecherche führen wir ohne zusätzliche Kosten durch. Finden wir auf die Schnelle eine problematische ältere Eintragung, erfahren Sie das kurzfristig und können noch vor der eigentlichen Anmeldung umdisponieren. Eine erweiterte Recherche ist optional, aber in vielen Fällen (hängt vom Charakter der Marke ab) empfehlenswert.

Nachdem man im Vorfeld sorgsam ein Markenzeichen entwickelt und nach älteren, entgegenstehenden Marken recherchiert hat, schreitet man zur eigentlichen Markenanmeldung. Dafür muss man beim zuständigen Markenamt (in Deutschland also beim DPMA, für die EU beim EUIPO) die entsprechenden Formulare ausfüllen und einreichen. Das Amt stellt danach zunächst eine Empfangsbestätigung aus. Dann muss man die Gebühren bezahlen, damit das Amt den Antrag bearbeitet. Wenn das Amt keine Beanstandungen hat, trägt es die Marke ein (DPMA) bzw. veröffentlicht die Markenanmeldung (EUIPO). Damit beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen, innerhalb derer die Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung einreichen können. Endet diese Frist, ohne dass ein Widerspruch eingereicht wurde, wird dies im Register vermerkt (DPMA) bzw. wird die Marke eingetragen (EUIPO). Damit ist der Prozess der Markenanmeldung abgeschlossen.

Eine Markeneintragung sollte von Anfang an überwacht werden. Bei dieser Dauerüberwachung werden spezialisierte Dienstleister darauf angesetzt, die Markenämter permanent im Hinblick auf neue Markenanmeldungen zu beobachten und Anmeldungen neuer Marken, die der eigenen Marke auch nur ähnlich sind, zu melden. Wir prüfen dann diese Meldungen, ob tatsächlich eine Kollision vorliegt, und überlegen gemeinsam mit den Mandanten, ob und wie man gegen die Anmeldung vorgehen kann oder sollte; z. B. durch einen Widerspruch.

Vernachlässigt man die Dauerüberwachung, riskiert man eine "Verwirkung" der Markenrechte. Dann kann man seine Rechte nicht mehr durchsetzen, wenn man über einen längeren Zeitraum nicht gegen eine jüngere, kollidierende Marke vorgegangen ist.

In klaren Fällen einer Markenverletzung spricht man dem Verletzer gegenüber eine Abmahnung aus. In besonders eiligen Fällen - und wenn Kosten keine Rolle spielen - kommt in Betracht, anstelle einer Abmahnung oder parallel dazu eine gerichtliche einstweilige Verfügung zu erwirken.

Ist die Sache nicht wirklich eindeutig, kann man zur unverbindlichen "Berechtigungsanfrage" greifen.

Eine Abmahnung ist im Prinzip ein juristisches Werkzeug, mit dem der Markeninhaber seine Ansprüche gegen eine Markenverletzung geltend macht. Im Wesentlichen geht es um einen "Unterlassungsanspruch", d. h. man fordert den Verletzer auf, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen und sich für den Fall einer Fortsetzung oder Wiederholung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten.
Alternativ kann man in dieser Situation unmittelbar die Gerichte bemühen und z. B. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Dann trägt man aber die Kosten des Verfahrens, wenn der Gegner "sofort anerkennt", eben weil man ihm nicht mittels Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die Sache auch ohne Gerichte aus der Welt zu schaffen.
In der Regel werden im Rahmen der Abmahnung auch gleich weitere Ansprüche eingefordert, wie Erstattung der Kosten, Schadensersatz und diverse Auskunftsansprüche. Zwingend ist das aber nicht.

Nein. Ein Markeninhaber kann natürlich auch selbst eine Abmahnung aussprechen, wenn er sieht, dass seine Marke verletzt wurde.

Aber Vorsicht! Wenn die Abmahnung inhaltlich unbegründet ist oder formale Anforderungen nicht erfüllt, kann das unangenehme Folgen habe. Insbesondere drohen dann Schadenersatzansprüche des Gegners.

Ist die Abmahnung aber begründet und formal einwandfrei, müssen die Kosten durch den Gegner erstattet werden. Daher sollte man sich unbedingt beraten lassen. Wozu ein unnötiges Risiko eingehen?

Bei Markenverletzungen unterscheidet man drei Fallgruppen:

  • Doppelidentität: Das geschützte Markenzeichen wird in identischer Form für geschützte Waren oder Dienstleistungen verwendet. Hierzu gehört auch der klassische Plagiatismus.
  • Verwechslungegefahr: Aufgrund Ähnlichkeit oder gar Identität der Zeichen einerseits und Ähnlichkeit oder gar Identität der geschützten/betroffenen Waren oder Dienstleistungen andererseits könnten die Verbraucher meinen, Markeninhaber und Verwender müssten identisch sein. Dies sind oft Fälle einer unbeabsichtigten Kollision, die der Verletzer einfach nicht bemerkt hat.
  • Bekanntheitsschutz: Auch ohne Verwechslungsgefahr wird der Ruf oder die Bekanntheit einer Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt.

In allen drei Fallgruppen muss außerdem eine "kennzeichenmäßige" Nutzung im "geschäftlichen Verkehr" festgestellt werden können.
Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Im Laufe der Zeit hat sich ein komplexe Systematik dazu entwickelt.