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Wettbewerbsrecht Lauteres Verhalten gegenüber unlauterem Wettbewerb

Die Vielfalt an Waren und Dienstleistungen in der modernen Wirtschaft steigt unaufhaltsam, die Anbieter werben immer kreativer um neue Kundschaft, in der Werbung, in den Vertriebsstrukturen, in Geschäftsmodellen.

Dieser freie Wettbewerb ist ein Grundprinzip der freien Marktwirtschaft. Aber mit welchen Mitteln darf (noch) Wettbewerb betrieben werden? Wann verhält man sich seinen Konkurrenten gegenüber (wettbewerbsrechtlich gesehen) unlauter? Was ist im Wettbewerb den Verbrauchern gegenüber zu beachten?

Und der steigende Wettbewerbsdruck nötigt dazu, seine Mitbewerbern sehr genau zu beobachten ...

Rechtliche Fragen in diesem Zusammenhang regelt das Wettbewerbsrecht.

Unsere Beratungsfelder im Wettbewerbsrecht:

  • überprüfung von Werbemaßnahmen im Vorfeld einer Werbekampagne im Hinblick auf deren wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit

  • Kartellrechtliche überprüfung von Absprachen (Kartellbildung) und Maßnahmen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • Beratung zur Einhaltung von Verbraucherschutz- und Kennzeichnungsvorschriften; insbesondere in gewerblichen Internetauftritten, Webshops, eBay-Auktionen, Prospekten etc.

  • Zügige Prüfung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz, Beseitigung, Widerruf etc.) bei unlauterem Verhalten der Wettbewerber

  • Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage

  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder überzogener Forderungen

 

 

Kosten:

Die rechtsanwaltliche Vertretung bei Wettbewerbsstreitigkeiten (außergerichtlich und gerichtlich) rechnet unsere Kanzlei in der Regel nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (-> RVG) ab. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung im Auftrag des Abgemahnten fällt daher zunächst lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 I RVG an.

Sofern Sie selbst einen Wettbewerbsverstoß eines Wettbewerbers abmahnen lassen wollen, sind die Kosten dieser rechtsanwaltlichen Abmahnung (sofern Sie berechtigt war) von dem abgemahnten Wettbewerber zu erstatten. Dies gilt - wie der BGH (Wettbewerbssenat) mit Urteil vom 04.02.2010, AZ I ZR 30/08, erneut klargestellt hat - auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält; denn diese muss nicht damit beschäftigt werden, das Marktverhalten der Wettbewerber zu überwachen und abzumahnen.

Sonstige Beratungstätigkeiten unserer Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht (Überprüfung von Werbemaßnahmen und AGB, kartellrechtliche Prüfung etc.) bieten wir zu Stundensatzhonoraren an.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter "Kosten unserer Leistungen".

Gerne werden wir Ihnen auf eine unverbindliche Anfrage hin eine Einschätzung der Kosten der Rechtsberatung durch unsere Kanzlei zusammenstellen.